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BGBl. Nr. 132/1927

kundgemacht 15.04.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden.
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 29.03.1927 · idF BGBl. Nr. 132/1927 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages gebildet.

Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu ernennenden Kommissäre nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.