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BGBl. Nr. 93/1928

kundgemacht 18.04.1928 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927, betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen
Kundmachung BGBl. Nr. 93/1928× zu Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.03.1928 · idF BGBl. Nr. 93/1928 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier. Die in den Artikeln römisch eins und römisch zwei aufgezählten Juridischen Protokolle sind als integrierender Bestandteil des gegenwärtigen Übereinkommens anzusehen, dessen Ratifizierung jene aller dieser Protokolle einbegreifen wird.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifizierungen wird in Budapest stattfinden.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird am Tage des Austausches der Ratifizierungsinstrumente in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien in zweifacher Ausfertigung am 11. März 1927.