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BGBl. Nr. 362/1929

kundgemacht 02.11.1929 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1929× zu Niederlassungsvertrag (Ägypten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungsvertrag (Ägypten) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 29.10.1929 · idF BGBl. Nr. 362/1929 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter “österreichischen Staatsangehörigen” Personen zu verstehen, die ihrer Abstammung nach Österreicher oder dies auf Grund gesetzlicher Bestimmung geworden sind, mit Ausnahme der österreichischen Schutzbefohlenen.