BGBl. Nr. 269/1931
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die in Anlage römisch zwei dargelegten Grundsätze für die Aufstellung von Fischereistatistiken im allgemeinen annehmen, und kommen dahin überein, sie in ihren diesbezüglichen Statistiken, soweit möglich, anzuwenden.