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BGBl. Nr. 165/1933

kundgemacht 10.05.1933 RIS↗
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1933× zu Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.05.1933 · idF BGBl. Nr. 165/1933 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier. Akten der im Artikel römisch zwei bezeichneten Art, welche ausdrücklich die ehemals k. k. österreichischen und jetzt polnischen Gebiete, daneben aber noch Österreich oder einen dritten Staat betreffen und somit von der österreichischen Bundesregierung nicht abgegeben werden können, werden der polnischen Regierung zwecks Anfertigung von Kopien, Abschriften, Auszügen und Photographien zur Verfügung gestellt. Diese Akten können, sofern es der Dienstbetrieb gestattet, auch befristet entlehnt werden.

Die aus der Benützung dieser Akten erwachsenen Kosten trägt die polnische Regierung. Die Benützung selbst ist gebührenfrei.

Die Abgabe der Akten, welche ausschließlich Polen und die Tschechoslowakei gemeinsam betreffen, erfolgt auf Grund eines zwischen den Regierungen dieser beiden Staaten hergestellten Einvernehmens, das der österreichischen Bundesregierung mitzuteilen ist.