dRGBl. I S 1904/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Artikel 1 bis 3 gelten sinngemäß für die nach Paragraph 7, des Gesetzes ausgegebenen Schuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung bestimmten Forderungen und sonstigen Werte.