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RGBl. Nr. 40/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Internationaler Vertrag zum Schutze der Unterseekabel
Kundmachung RGBl. Nr. 40/1888× zu Schutz der Unterseekabel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Unterseekabel neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 27.04.1888 · idF RGBl. Nr. 40/1888 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Der Eigenthümer eines Kabels, welcher durch dessen Legung oder Ausbesserung den Bruch oder die Beschädigung eines anderen Kabels verursacht, hat die durch diesen Bruch oder diese Beschädigung nothwendig gewordenen Herstellungskosten zu tragen, und zwar vorkommenden Falles unbeschadet der Anwendung des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages.