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RGBl. Nr. 182/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 182/1913× zu VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 182/1913 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die feindlichen Waren, die sich an Bord der in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe oder allein entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen Entschädigung.

Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im Artikel 3 bezeichneten Schiffe befinden.