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RGBl. Nr. 184/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 184/1913× zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Jede neutrale Macht, die vor ihren Küsten selbsttätige Kontaktminen legt, soll dieselben Regeln beobachten und dieselben Vorsichtsmaßregeln treffen, wie sie den Kriegführenden zur Pflicht gemacht sind.

Die neutrale Macht muß durch eine vorgängige Bekanntmachung die Gegenden, wo selbsttätige Kontaktminen gelegt werden sollen, zur Kenntnis der Schiffahrtskreise bringen. Diese Bekanntmachung soll den Regierungen schleunigst auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.