RGBl. Nr. 185/1913
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.