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RGBl. Nr. 185/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 185/1913× zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Es ist untersagt, unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude zu beschießen, weil sie Auflagen in Geld nicht bezahlt haben.