Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 186/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Übereinkommens auf den Seekrieg (X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 186/1913× zu X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 186/1913 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die in den Artikeln 1, 2 und 3 bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Hilfe und Beistand gewähren.

Die Regierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benützen.

Diese Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kämpfenden behindern.

Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.

Die Kriegführenden üben über sie ein Aussichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissär an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern.

Die Kriegführenden sollen die den Spitalschiffen gegebenen Befehle soweit wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen.