RGBl. Nr. 187/1913
Übereinkommen, betreffend gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekriege (XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Von der Wegnahme sind gleichermaßen die Schiffe befreit, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben betraut sind.