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dRGBl. I S 80/1943

in Kraft ab 01.03.1943 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 80/1943× zu Angleichung familienrechtlicher Vorschriften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angleichung familienrechtlicher Vorschriften neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 7neu
in Kraft 01.03.1943 – 31.12.2004 · idF dRGBl. I S 80/1943 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003 Art. 4 § 7↗RIS↗

Artikel 4

Abstammungsfeststellung mittels erbkundlicher Untersuchungen

Paragraph 7

  1. Absatz eins,Soweit es zur Feststellung der Abstammung in einem Rechtsstreit oder einem außerstreitigen Verfahren erforderlich ist, haben sich Parteien, Beteiligte und Zeugen, erforderlichenfalls deren Eltern und Großeltern, erbkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden.
  2. Absatz 2,Weigert sich eine gemäß Absatz eins, verpflichtete Person ohne triftigen Grund, so kann unmittelbarer Zwang angewendet insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden. Als triftiger Grund ist es nicht anzusehen, daß der zu Untersuchende sich im Falle der Durchführung der Untersuchung der Gefahr aussetzen würde, strafgerichtlich verfolgt zu werden. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß, durch den die Weigerung für unbegründet erklärt wird, steht dem zu Untersuchenden, gegen den Beschluß, der der Weigerung stattgibt, den Parteien und Beteiligten die sofortige Beschwerde (der Rekurs) zu.
  3. Absatz 3,Anmerkung, gegenstandslos)
  4. Absatz 4,Paragraph 9, des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 380) tritt außer Kraft.