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BGBl. III Nr. 68/2005

kundgemacht 13.05.2005 RIS↗
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2005× zu Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 14 § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 14.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 68/2005 Art. 40↗RIS↗

Artikel 40

Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.