Artikel ARTIKEL 40
(1ex-Artikel 47 EUV) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40a, 40b und 41, soweit nicht in Artikel 40a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist. Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.
(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung Ebenso lässt die Durchführung der Europäischen Gemeinschaft über Politik nach den genannten Artikeln die Zuständigkeit des Gerichtshofs Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf in den Verträgen für die Artikel 40a und 40b Anwendung Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.