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BGBl. III Nr. 98/2022

kundgemacht 18.07.2022 RIS↗Parlament↗
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2022× zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland neu § 0↗RIS↗
Art. 40neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 40↗RIS↗

TITEL römisch sieben
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BILDUNG, KULTUR UND DIREKTE KONTAKTE ZWISCHEN DEN MENSCHEN

ARTIKEL 40

Allgemeine und berufliche Bildung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in einer wissensbasierten Wirtschaft leistet, insbesondere indem sie die Bürgerinnen und Bürger auf die informierte und effektive Beteiligung am demokratischen Leben vorbereitet und auch dazu befähigt, Probleme zu lösen und die Chancen zu ergreifen, die die global vernetzte Welt des 21. Jahrhundert bietet. Folglich erkennen die Vertragspartei an, dass sie ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben.
  2. Absatz 2,Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien zur gemeinsamen Unterstützung geeigneter Kooperationsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung. Diese Zusammenarbeit wird alle Bildungssektoren betreffen und kann unter anderem Folgendes umfassen:
    1. Litera a
      Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lernmobilität von Einzelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austausches von Studierenden, Forschern, Lehr- und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen sowie Lehrkräften,
    2. Litera b
      gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland zum Zwecke der Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsamer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität von Studierenden und Lehrpersonal,
    3. Litera c
      institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie institutionelle Partnerschaften zur Stärkung der Bildungskomponente des Wissensdreiecks und zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how und
    4. Litera d
      Unterstützung politischer Reformen durch Studien, Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, insbesondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenhagen-Prozess und die bereits vorhandenen Instrumente und Grundsätze zur Förderung von Transparenz und Innovation im Bildungsbereich.