Absatz eins,Im Falle des Paragraph eins a, haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 750 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Paragraph 7 a,
Der im Paragraph eins a, bezeichnete Inhaber der Anlage und der im Paragraph 2, bezeichnete Unternehmer haften im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, nur bis zu einer Jahresrente von 150 000 S.
§ 7bneu
Paragraph 7 b,
- Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 750 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
- Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
Art. 41neu
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu den Paragraphen 7 a und 7 b, dRGBl. S. 207 aus 1871,)
- Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung, Ziffer 2, Übergangsrecht zu den sonstigen Artikeln der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,.)
- Ziffer 3Die Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 970 a, ABGB), römisch vier (ReichshaftpflichtG), römisch siebzehn (Gastwirtehaftung), römisch neunzehn (LuftverkehrsG), römisch 26 (EKHG) und römisch 33 (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.
Anmerkung, Ziffer 4 bis 19 Übergangsrecht zu den sonstigen Artikeln der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,.)