Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 750 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.Im Falle des Paragraph eins a, haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 750 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2)Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 750 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.Absatz eins und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
Anmerkung
ÜR: Der mit der Wertgrenzensnovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989,
festgesetzte Betrag von 750 000 S ist nach deren Art. XLI Z 3
nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31.7.1989
ereignet haben.
Dokumentnummer
NOR12019853
alte Dokumentnummer
N2187122817S