Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reichshaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 207/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001dRGBl. S 207 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§. 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 145 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.Im Falle des Paragraph eins a, haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 145 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2)Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 145 000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.Absatz eins und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2001
Dokumentnummer
NOR40022127