BGBl. Nr. 343/1989
Änderungen durch diese Kundmachung
Haftungshöchstbeträge.
Paragraph 15, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme
der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der
Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht öffentlichen Eisenbahnen
mit
einem Kapitalsbetrag von ............... 2 000 000 S
oder mit einem Rentenbetrag von
jährlich ................................. 150 000 S
für den einzelnen Verletzten;
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder
Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines
Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines
Oberleitungs-Kraftfahrzeugs mit
einem Kapitalbetrag von ................ 2 000 000 S
oder mit einem Rentbetrag von
jährlich .................................. 90 000 S
für den einzelnen Verletzten.
- Absatz 2,Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Absatz eins, für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
- Absatz 3,Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Absatz eins, Ziffer 2,) die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
- Ziffer einsfür den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs das Dreifache der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge;
- Ziffer 2für den Halter eines Kraftfahrzeugs, das ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Interntionalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1967,) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies das Siebenfache der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge;
- Ziffer 3für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen überdies das Dreifache und eines Omnibusses mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen für je angefangene weitere 5 Plätze zusätzlich das Eineinhalbfache der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbeträge. Diese zusätzlichen Beträge gelten auch für den Halter eines Lastkraftwagens, der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von mindestens 8 Menschen außer dem Lenker verwendet werden darf, bezüglich der beförderten Menschen.
Paragraph 16, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme
der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der
Oberleitungs-Omnibusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen
mit
einem Betrag von ................... 750 000 S
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder
Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines
Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn
oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines
Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme der in der Z. 3 genannten
Schäden, mit
einem Betrag von ................... 450 000 S
3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im
Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit
BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit
sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und
ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die
gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies
mit
einem Betrag von ................... 660 000 S
in allen diesem Fällen auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis
mehrere Sachen beschädigt werden.
- Absatz 2,Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
- Absatz 3,Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,, zu den Paragraphen 15 und 16, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,)
- Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
- Ziffer 3Die Artikel römisch eins, Ziffer 4, (Paragraph 970 a, ABGB), römisch vier (ReichshaftpflichtG), römisch siebzehn (Gastwirtehaftung), römisch neunzehn (LuftverkehrsG), römisch 26 (EKHG) und römisch 33 (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.