BGBl. Nr. 40/1960
40. Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau.
KONVENTION ÜBER DIE REGELUNG DER SCHIFFAHRT AUF DER DONAU
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42neu
Artikel 42.
Für die Durchfahrt als solche dürfen von Schiffen, Flößen, Passagieren und Waren keine Abgaben eingehoben werden.