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BGBl. Nr. 40/1960

kundgemacht 16.02.1960 RIS↗
40. Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau.
KONVENTION ÜBER DIE REGELUNG DER SCHIFFAHRT AUF DER DONAU
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1960× zu Schiffahrt auf der Donau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf der Donau neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 07.01.1960 · idF BGBl. Nr. 40/1960 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42.

Für die Durchfahrt als solche dürfen von Schiffen, Flößen, Passagieren und Waren keine Abgaben eingehoben werden.