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BGBl. Nr. 348/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
348. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens samt Ausführungsordnung
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Kundmachung BGBl. Nr. 348/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 23.04.1979 · idF BGBl. Nr. 348/1979 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter

Ein ausgewähltes Amt, das den vorläufigen internationalen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.