BGBl. Nr. 348/1979
348. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens samt Ausführungsordnung
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42neu
Artikel 42
Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Ein ausgewähltes Amt, das den vorläufigen internationalen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.