Vertragsparteien
*Ägypten III 143/2005 *Albanien III 83/1997 *Algerien III 28/2000 *Angola III 21/2009 *Antigua/Barbuda III 28/2000 *Äquatorialguinea III 134/2001 *Armenien 536/1994 *Aserbaidschan III 83/1997 *Australien 328/1987 *Bahamas III 74/2026 *Bahrain III 21/2009 *Barbados 328/1987 *Belarus 765/1993 *Belgien 328/1987 *Belize III 134/2001 *Benin 328/1987 *Bosnien-Herzegowina III 83/1997 *Botsuana III 143/2005 *Brasilien 348/1979 *Brunei III 153/2013 *Bulgarien 328/1987, 536/1994 *Burkina Faso 120/1993 *Cabo Verde III 74/2022 *Chile III 21/2009 *China 765/1993, III 28/2000 *Costa Rica III 28/2000 *Côte d’Ivoire 120/1993 *Dänemark 348/1979, 120/1993 *Deutschland/BRD 348/1979 *Dominica III 28/2000 *Dominikanische R III 21/2009 *Dschibuti III 171/2016 *Ecuador III 134/2001 *El Salvador III 21/2009 *Estland 536/1994 *Eswatini III 143/2005 *Finnland 120/1993 *Frankreich 348/1979, 328/1987 *Gabun 348/1979 *Gambia III 28/2000 *Georgien 536/1994 *Ghana III 83/1997 *Grenada III 28/2000 *Griechenland 120/1993, III 83/1997 *Guatemala III 21/2009 *Guinea 120/1993 *Guinea-Bissau III 28/2000 *Honduras III 21/2009 *Indien III 28/2000 *Indonesien III 28/2000 *Irak III 74/2022 *Iran III 113/2016 *Irland 120/1993 *Island III 83/1997 *Israel III 83/1997 *Italien 328/1987 *Jamaika III 182/2021 *Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 *Jordanien III 189/2019 *Jugoslawien III 83/1997 *Kambodscha III 171/2016 *Kamerun 348/1979 *Kanada 120/1993 *Kasachstan 765/1993 *Katar III 153/2013 *Kenia 536/1994 *Kirgisistan III 83/1997 *Kolumbien III 134/2001 *Komoren III 143/2005 *Kongo 348/1979 *Korea/DVR 328/1987 *Korea/R 328/1987, 120/1993 *Kroatien III 28/2000 *Kuba III 83/1997 *Kuwait III 113/2016 *Laos III 21/2009 *Lesotho III 83/1997 *Lettland 765/1993 *Liberia 536/1994 *Libyen III 143/2005 *Liechtenstein 328/1987 *Litauen 536/1994 *Luxemburg 348/1979, 328/1987 *Madagaskar 348/1979 *Malawi 348/1979 *Malaysia III 21/2009 *Mali 328/1987 *Malta III 21/2009 *Marokko III 28/2000 *Mauretanien 328/1987 *Mauritius III 4/2023 *Mexiko III 83/1997 *Moldau III 83/1997 *Monaco 328/1987 *Mongolei 120/1993 *Montenegro III 21/2009 *Mosambik III 134/2001 *Namibia III 143/2005 *Neuseeland 120/1993 *Nicaragua III 143/2005 *Niederlande 328/1987, III 153/2013 *Niger 120/1993 *Nigeria III 143/2005 *Nordmazedonien III 83/1997 *Norwegen 328/1987, 120/1993 *Oman III 154/2002 *Panama III 153/2013 *Papua-Neuguinea III 143/2005 *Peru III 21/2009 *Philippinen III 134/2001 *Polen 120/1993, 536/1994 *Portugal 120/1993 *Ruanda III 153/2013 *Rumänien 328/1987 *Sambia III 154/2002 *Samoa III 189/2019 *San Marino III 143/2005 *São Tomé/Príncipe III 21/2009 *Saudi-Arabien III 153/2013 *Schweden 348/1979 *Schweiz 348/1979, III 83/1997 *Senegal 348/1979 *Seychellen III 143/2005 *Sierra Leone III 83/1997 *Simbabwe III 83/1997 *Singapur III 83/1997 *Slowakei 120/1993 *Slowenien 536/1994 *Spanien 120/1993, III 28/2000 *Sri Lanka 328/1987 *St. Kitts/Nevis III 21/2009 *St. Lucia III 83/1997 *St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 *Südafrika III 28/2000 *Sudan 328/1987 *Syrien III 143/2005 *Tadschikistan III 83/1997 *Tansania III 28/2000 *Thailand III 153/2013 *Togo 348/1979 *Trinidad/Tobago III 143/2005 *Tschad 348/1979 *Tschechische R 120/1993 *Tschechoslowakei 120/1993 *Tunesien III 154/2002 *Türkei III 83/1997 *Turkmenistan III 83/1997 *UdSSR 348/1979 *Uganda III 83/1997 *Ukraine 120/1993 *Ungarn 328/1987 *Uruguay III 182/2024 *USA 348/1979, 328/1987 *Usbekistan 765/1993 *Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 *Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000, III 177/2020, III 18/2021 *Vietnam 120/1993 *Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000*Ägypten römisch drei 143 aus 2005, *Albanien römisch drei 83 aus 1997, *Algerien römisch drei 28 aus 2000, *Angola römisch drei 21 aus 2009, *Antigua/Barbuda römisch drei 28 aus 2000, *Äquatorialguinea römisch drei 134 aus 2001, *Armenien 536 aus 1994, *Aserbaidschan römisch drei 83 aus 1997, *Australien 328 aus 1987, *Bahamas römisch drei 74 aus 2026, *Bahrain römisch drei 21 aus 2009, *Barbados 328 aus 1987, *Belarus 765 aus 1993, *Belgien 328 aus 1987, *Belize römisch drei 134 aus 2001, *Benin 328 aus 1987, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 83 aus 1997, *Botsuana römisch drei 143 aus 2005, *Brasilien 348 aus 1979, *Brunei römisch drei 153 aus 2013, *Bulgarien 328 aus 1987,, 536 aus 1994, *Burkina Faso 120 aus 1993, *Cabo Verde römisch drei 74 aus 2022, *Chile römisch drei 21 aus 2009, *China 765 aus 1993,, römisch drei 28 aus 2000, *Costa Rica römisch drei 28 aus 2000, *Côte d’Ivoire 120 aus 1993, *Dänemark 348 aus 1979,, 120 aus 1993, *Deutschland/BRD 348 aus 1979, *Dominica römisch drei 28 aus 2000, *Dominikanische R römisch drei 21 aus 2009, *Dschibuti römisch drei 171 aus 2016, *Ecuador römisch drei 134 aus 2001, *El Salvador römisch drei 21 aus 2009, *Estland 536 aus 1994, *Eswatini römisch drei 143 aus 2005, *Finnland 120 aus 1993, *Frankreich 348 aus 1979,, 328 aus 1987, *Gabun 348 aus 1979, *Gambia römisch drei 28 aus 2000, *Georgien 536 aus 1994, *Ghana römisch drei 83 aus 1997, *Grenada römisch drei 28 aus 2000, *Griechenland 120 aus 1993,, römisch drei 83 aus 1997, *Guatemala römisch drei 21 aus 2009, *Guinea 120 aus 1993, *Guinea-Bissau römisch drei 28 aus 2000, *Honduras römisch drei 21 aus 2009, *Indien römisch drei 28 aus 2000, *Indonesien römisch drei 28 aus 2000, *Irak römisch drei 74 aus 2022, *Iran römisch drei 113 aus 2016, *Irland 120 aus 1993, *Island römisch drei 83 aus 1997, *Israel römisch drei 83 aus 1997, *Italien 328 aus 1987, *Jamaika römisch drei 182 aus 2021, *Japan 348 aus 1979,, 328 aus 1987,, 120 aus 1993, *Jordanien römisch drei 189 aus 2019, *Jugoslawien römisch drei 83 aus 1997, *Kambodscha römisch drei 171 aus 2016, *Kamerun 348 aus 1979, *Kanada 120 aus 1993, *Kasachstan 765 aus 1993, *Katar römisch drei 153 aus 2013, *Kenia 536 aus 1994, *Kirgisistan römisch drei 83 aus 1997, *Kolumbien römisch drei 134 aus 2001, *Komoren römisch drei 143 aus 2005, *Kongo 348 aus 1979, *Korea/DVR 328 aus 1987, *Korea/R 328 aus 1987,, 120 aus 1993, *Kroatien römisch drei 28 aus 2000, *Kuba römisch drei 83 aus 1997, *Kuwait römisch drei 113 aus 2016, *Laos römisch drei 21 aus 2009, *Lesotho römisch drei 83 aus 1997, *Lettland 765 aus 1993, *Liberia 536 aus 1994, *Libyen römisch drei 143 aus 2005, *Liechtenstein 328 aus 1987, *Litauen 536 aus 1994, *Luxemburg 348 aus 1979,, 328 aus 1987, *Madagaskar 348 aus 1979, *Malawi 348 aus 1979, *Malaysia römisch drei 21 aus 2009, *Mali 328 aus 1987, *Malta römisch drei 21 aus 2009, *Marokko römisch drei 28 aus 2000, *Mauretanien 328 aus 1987, *Mauritius römisch drei 4 aus 2023, *Mexiko römisch drei 83 aus 1997, *Moldau römisch drei 83 aus 1997, *Monaco 328 aus 1987, *Mongolei 120 aus 1993, *Montenegro römisch drei 21 aus 2009, *Mosambik römisch drei 134 aus 2001, *Namibia römisch drei 143 aus 2005, *Neuseeland 120 aus 1993, *Nicaragua römisch drei 143 aus 2005, *Niederlande 328 aus 1987,, römisch drei 153 aus 2013, *Niger 120 aus 1993, *Nigeria römisch drei 143 aus 2005, *Nordmazedonien römisch drei 83 aus 1997, *Norwegen 328 aus 1987,, 120 aus 1993, *Oman römisch drei 154 aus 2002, *Panama römisch drei 153 aus 2013, *Papua-Neuguinea römisch drei 143 aus 2005, *Peru römisch drei 21 aus 2009, *Philippinen römisch drei 134 aus 2001, *Polen 120 aus 1993,, 536 aus 1994, *Portugal 120 aus 1993, *Ruanda römisch drei 153 aus 2013, *Rumänien 328 aus 1987, *Sambia römisch drei 154 aus 2002, *Samoa römisch drei 189 aus 2019, *San Marino römisch drei 143 aus 2005, *São Tomé/Príncipe römisch drei 21 aus 2009, *Saudi-Arabien römisch drei 153 aus 2013, *Schweden 348 aus 1979, *Schweiz 348 aus 1979,, römisch drei 83 aus 1997, *Senegal 348 aus 1979, *Seychellen römisch drei 143 aus 2005, *Sierra Leone römisch drei 83 aus 1997, *Simbabwe römisch drei 83 aus 1997, *Singapur römisch drei 83 aus 1997, *Slowakei 120 aus 1993, *Slowenien 536 aus 1994, *Spanien 120 aus 1993,, römisch drei 28 aus 2000, *Sri Lanka 328 aus 1987, *St. Kitts/Nevis römisch drei 21 aus 2009, *St. Lucia römisch drei 83 aus 1997, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 154 aus 2002, *Südafrika römisch drei 28 aus 2000, *Sudan 328 aus 1987, *Syrien römisch drei 143 aus 2005, *Tadschikistan römisch drei 83 aus 1997, *Tansania römisch drei 28 aus 2000, *Thailand römisch drei 153 aus 2013, *Togo 348 aus 1979, *Trinidad/Tobago römisch drei 143 aus 2005, *Tschad 348 aus 1979, *Tschechische R 120 aus 1993, *Tschechoslowakei 120 aus 1993, *Tunesien römisch drei 154 aus 2002, *Türkei römisch drei 83 aus 1997, *Turkmenistan römisch drei 83 aus 1997, *UdSSR 348 aus 1979, *Uganda römisch drei 83 aus 1997, *Ukraine 120 aus 1993, *Ungarn 328 aus 1987, *Uruguay römisch drei 182 aus 2024, *USA 348 aus 1979,, 328 aus 1987, *Usbekistan 765 aus 1993, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 28 aus 2000, *Vereinigtes Königreich 348 aus 1979,, 328 aus 1987,, römisch drei 28 aus 2000,, römisch drei 177 aus 2020,, römisch drei 18 aus 2021, *Vietnam 120 aus 1993, *Zentralafrikanische R 348 aus 1979, *Zypern römisch drei 28/2000
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2026)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2026,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 63, Absatz 2, am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: NiederlandeVorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.Gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BAHAMAS:
Die Bahamas haben am 19. Mai 2026 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, sich durch Art. 59 des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.Die Bahamas haben am 19. Mai 2026 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, sich durch Artikel 59, des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 59, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1994,)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Artikel 22 und Artikel 39, des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
DÄNEMARK
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
FRANKREICH
1.Ziffer eins In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Erklärung hinsichtlich des Kapitels römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
2.Ziffer 2 Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
GRIECHENLAND
(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1997,)
INDIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.Gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden erachtet.
INDONESIEN
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
IRAN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
JAPAN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 39, Absatz eins, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 40, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
KAMBODSCHA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass es sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
REPUBLIK KOREA
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
KUBA
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
LUXEMBURG
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Artikel 45, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Artikel 45, Absatz 2, des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Artikel 4, Absatz eins, lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“Gemäß Artikel 168, jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Artikel 4, Absatz eins, lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
NORWEGEN
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Artikel 64, Absatz 2, Litera a, Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Artikel 40, vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
POLEN
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des VertragesGemäß Artikel 64, Absatz 2, Litera a, Z i und ii des Vertrages
steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.steht die in Artikel 40, vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 39, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1994,)
RUMÄNIEN
Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.Rumänien erklärt gemäß Artikel 64, Absatz 5,, daß es sich selbst als nicht durch Artikel 59, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
SAMOA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass es sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1997,)
SPANIEN
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2000,)
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
ST. LUCIA
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden.
URUGUAY
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Uruguay am 7. Oktober 2024 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei in Übereinstimmung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a des Vertrages erklärt, durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu sein.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Uruguay am 7. Oktober 2024 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei in Übereinstimmung mit Artikel 64, Absatz eins, Litera a, des Vertrages erklärt, durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu sein.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.römisch eins.
(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Absatz eins, Erklärung hinsichtlich des Kapitels römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
(2)Absatz 2,Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3)Absatz 3,gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.römisch zwei.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 62, Absatz 3, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 62, Absatz 3, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.