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BGBl. Nr. 350/1979

kundgemacht 09.08.1979 RIS↗
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 350/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft 01.05.1979 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Haushaltsplan

  1. Absatz eins,Alle Einnahmen und Ausgaben der Organisation werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Falls erforderlich können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
  3. Absatz 3,Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.