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BGBl. III Nr. 112/2004

kundgemacht 14.09.2004 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) 169 § 0↗RIS↗
Art. 42geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1993 – 22.07.2004 · idF BGBl. Nr. 344/1975 · danach: BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 42↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluß Beschluss der Kommission bedarf zu seiner erlangt Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften mit der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung durch beide Vertragsstaaten. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.
(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.