Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluß der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.
(2)Absatz 2,Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12008581
alte Dokumentnummer
N1197547538L