BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 42neu
ARTIKEL 42
Direkte Kontakte zwischen den Menschen
Die Vertragsparteien erkennen den Wert direkter Kontakte zwischen den Menschen und auch den Beitrag solcher Kontakte zur besseren Verständigung zwischen der Europäischen Union und Neuseeland an und kommen überein, diese Kontakte gegebenenfalls zu fördern, zu unterstützen und zu vertiefen. Kontakte dieser Art können auch den Beamtenaustausch und Kurzzeit-Praktika für Postgraduierte einschließen.