Absatz eins,Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern der Vertragsparteien geführt.
BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42neu
ARTIKEL 42
Gemischter Ausschuss
- Absatz 2,Der Gemischte Ausschuss
- Litera akoordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt,
- Litera bersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse,
- Litera ceinigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
- Litera dgewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
- Litera ebemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens;
- Litera fdient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, und
- Litera ggibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.
- Absatz 3,Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
- Absatz 4,Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
- Absatz 5,Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.