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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 42↗RIS↗

Artikel XLII.

Das gegenwärtige Statut kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens einer Revision unterzogen werden, wenn zwei Drittel der Signatarstaaten unter Angabe jener Bestimmungen, die ihnen nachprüfungsbedürftig erscheinen, hierauf antragen. Dieser Antrag ist an die Regierung der französischen Republik zu richten, die innerhalb von sechs Monaten den Zusammentritt einer Konferenz veranlassen wird, zu der alle Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens zu laden sind.