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BGBl. III Nr. 136/2012

kundgemacht 13.09.2012 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) 35 § 0↗RIS↗
Art. 43geändertÜberschrift (entfallen), Text; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 23.07.2004 – 30.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 112/2004 · danach: BGBl. III Nr. 136/2012 Art. 43↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 136/2012 Art. 43↗RIS↗
ABSCHNITT VI
Grenzübertritt
Artikel 43
(1) Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den Mustern in Anlage 18a oder 18b. Jene Personen, die Arbeiten nach diesem Vertrag auszuführen haben, werden von der Kommission mit einem entsprechenden Auftrag ausgestattet. Diesen schriftlichen Auftrag sowie ein gültiges Reisedokument haben diese Personen bei Durchführung von Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates mit zu führen.
(2) Diese Grenzübertrittsausweise werden von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des Vorsitzenden der Delegation des jeweiligen Vertragsstaates in der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
Anmerkung
(3) Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.
(4) Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.