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Art. 43

Fassungen
23.07.2004 bis 30.11.2012 — BGBl. III Nr. 112/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute01.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 136/2012
Art. 4323.07.200430.11.2012 § → § BGBl. III Nr. 112/2004
Art. 4301.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

23.07.2004BGBl. III Nr. 112/2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012danach: BGBl. III Nr. 136/2012

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Grenzübertritt

Artikel 43

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt nach den Mustern in Anlage 18a oder 18b.
  2. Absatz 2,Diese Grenzübertrittsausweise werden von den Vertragsstaaten auf Veranlassung des Vorsitzenden der Delegation des jeweiligen Vertragsstaates in der Kommission (Artikel 35) ausgestellt.
  3. Absatz 3,Die Grenzübertrittsausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Ausstellung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Grenzübertrittsausweisen sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden der beiden Delegationen der Kommission informieren einander über die erfolgte Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen. Diese Information beinhaltet insbesondere Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Dienststelle des Inhabers des in Absatz 1 angeführten Ausweises sowie die Nummer und die Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. deren Verlängerung.

Anmerkung

Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056527