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Art. 43

Fassungen
01.01.1993 bis 22.07.2004 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute01.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 136/2012
Art. 4323.07.200430.11.2012 § → § BGBl. III Nr. 112/2004
Art. 4301.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

22.07.2004danach: BGBl. III Nr. 112/2004

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Grenzübertritt

Artikel 43

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis) nach den als Anlage 18 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) beigefügten Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Föderalministerium für Inneres ausgestellt.
  2. Absatz 2,Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die zur Ausstellung der Grenzübertrittsausweise zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Grenzübertrittsausweise werden für die Dauer ihrer Gültigkeit vidiert. Die Ausstellung und die Vidierung der Grenzübertrittsausweise sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Vidierung von Grenzübertrittsausweisen zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung zu widerrufen. Die Vidierung eines Grenzübertrittsausweises ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung unverzüglich zu widerrufen, wenn der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Behörde die Vidierung seines Grenzübertrittsausweises zu erteilen hätte oder bereits erteilt hat, einer strafbaren Handlung verdächtig ist oder einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterliegt. Die Vertragsstaaten dürfen Inhaber von Grenzübertrittsausweisen, deren Vidierung widerrufen worden ist, nicht mehr mit der Durchführung von in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betrauen und haben deren Ausweise unverzüglich einzuziehen.

Schlagworte

Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008582

Alte Dokumentnummer

N1197547539L