Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Grenzübertritt
Artikel 43
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis) nach den als Anlage 18 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) beigefügten Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Föderalministerium für Inneres ausgestellt.Jeder Vertragsstaat versieht die Personen, die er nach Artikel 19 oder Artikel 35 mit der Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betraut, mit einem Ausweis für den Grenzübertritt (Grenzübertrittsausweis) nach den als Anlage 18 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) beigefügten Mustern; die Grenzübertrittsausweise werden in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Föderalministerium für Inneres ausgestellt.
(2)Absatz 2,Die Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vidierung durch die zur Ausstellung der Grenzübertrittsausweise zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates. Die Grenzübertrittsausweise werden für die Dauer ihrer Gültigkeit vidiert. Die Ausstellung und die Vidierung der Grenzübertrittsausweise sind frei von Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(3)Absatz 3,Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Vidierung von Grenzübertrittsausweisen zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung zu widerrufen. Die Vidierung eines Grenzübertrittsausweises ist zu verweigern oder eine bereits erteilte Vidierung unverzüglich zu widerrufen, wenn der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, dessen Behörde die Vidierung seines Grenzübertrittsausweises zu erteilen hätte oder bereits erteilt hat, einer strafbaren Handlung verdächtig ist oder einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterliegt. Die Vertragsstaaten dürfen Inhaber von Grenzübertrittsausweisen, deren Vidierung widerrufen worden ist, nicht mehr mit der Durchführung von in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten betrauen und haben deren Ausweise unverzüglich einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12008582
Alte Dokumentnummer
N1197547539L