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BGBl. III Nr. 80/2014

kundgemacht 23.04.2014 RIS↗
Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderungen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr
Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2014× zu Übereinkommen über den Straßenverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Straßenverkehr 11 § 0↗RIS↗
Art. 43geändertZ 1, Z 2
in Kraft 03.09.1993 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 24/1998 · danach: BGBl. III Nr. 80/2014 Art. 43↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/2014 Art. 43↗RIS↗
ARTIKEL 43
Übergangsbestimmung
1. Die dem Genfer Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949*) entsprechenden und innerhalb von fünf Jahren, nachdem dieses Übereinkommen entsprechend seinem Artikel 47 Absatz 1 in Kraft getreten ist, ausgestellten internationalen Führerscheine werden hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41 und 42 den in diesem Übereinkommen vorgesehenen internationalen Führerscheinen gleichgestellt. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 6 ihre nationalen Führerscheine nach den Vorgaben dieser Bestimmungen aus. Nationale Führerscheine, die vor dem Ablauf dieser Frist in Übereinstimmung mit den früher gültigen Bestimmungen von Artikel 41 und 43 sowie Anhang 6 ausgestellt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.
2. Die nationalen Führerscheine haben den Bestimmungen der Änderung des Anhangs 6 innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum von deren Inkrafttreten zu entsprechen. Führerscheine, welche innerhalb dieser Frist ausgestellt werden, sind bis zum darin eingetragenen Ablaufdatum gegenseitig anzuerkennen. Die Vertragsparteien stellen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Anhang 7 ihre internationalen Führerscheine gemäß diesen Bestimmungen aus. Die Gültigkeit von internationalen Führerscheinen, die vor dem Ablauf in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen in Artikel 41 und 43 sowie Anhang 7 ausgestellt wurden, bestimmt sich nach Artikel 41, Absatz 3.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955