RGBl. Nr. 112/1895
Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 43neu
Artikel XLIII.
Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (Paragraph 304, C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden.