- Ziffer einsden Frachtbrief eingelöst,
- Ziffer 2das Gut angenommen oder
- Ziffer 3die ihm gemäß Artikel 17 Paragraph 3, oder Artikel 18 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat;
BGBl. III Nr. 122/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 44
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen
Paragraph eins,
Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 sind zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag berechtigt
- Litera ader Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger
- Litera bder Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er
- Ziffer einsden Frachtbrief eingelöst,
- Ziffer 2das Gut angenommen oder
- Ziffer 3die ihm gemäß Artikel 17 Paragraph 3, oder Artikel 18 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat.
Paragraph 2,
Das dem Empfänger zustehende Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 18 Paragraph 5, bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr gemäß Artikel 17 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat.
Paragraph 3,
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistet hat.
Paragraph 4,
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen ist nur der Absender berechtigt.
Paragraph 5,
Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. Erforderlichenfalls hat der Absender das Fehlen oder den Verlust des Frachtbriefes zu beweisen.
Paragraph 6,
Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.