Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM) (COTIF) 52 § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 44↗RIS↗

Artikel 44

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen

Paragraph eins,

Vorbehaltlich der Paragraphen 3 und 4 sind zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag berechtigt

  1. Litera a
    der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger
    1. Ziffer eins
      den Frachtbrief eingelöst,
    2. Ziffer 2
      das Gut angenommen oder
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Artikel 17 Paragraph 3, oder Artikel 18 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat;
  2. Litera b
    der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er
    1. Ziffer eins
      den Frachtbrief eingelöst,
    2. Ziffer 2
      das Gut angenommen oder
    3. Ziffer 3
      die ihm gemäß Artikel 17 Paragraph 3, oder Artikel 18 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

Paragraph 2,

Das dem Empfänger zustehende Klagerecht erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 18 Paragraph 5, bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr gemäß Artikel 17 Paragraph 3, zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

Paragraph 3,

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistet hat.

Paragraph 4,

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen ist nur der Absender berechtigt.

Paragraph 5,

Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, dass dieser die Annahme des Gutes verweigert hat. Erforderlichenfalls hat der Absender das Fehlen oder den Verlust des Frachtbriefes zu beweisen.

Paragraph 6,

Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.