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BGBl. III Nr. 134/2006

kundgemacht 08.08.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 samt Anlage
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) 3 § 0↗RIS↗
Art. 44geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.01.1993 – 31.10.2005 · idF BGBl. Nr. 344/1975 · danach: BGBl. III Nr. 134/2006 Art. 44↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 134/2006 Art. 44↗RIS↗
Artikel 44
(1) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zwecke Zweck der Durchführung der in diesem nach dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und Arbeiten die gemeinsame Staatsgrenze auch außerhalb der für den allgemeinen Reiseverkehr zugelassenen Grenzübergänge an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten; sie dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in einer größeren Entfernung von der Staatsgrenze als 100 m - in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ohne Rücksicht auf die Entfernung von der Staatsgrenze - nur in Anwesenheit eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Delegation des anderen Vertragsstaates oder in Anwesenheit eines Vermessungsfachmannes im Sinne des Artikels 19 Absatz 1, eines Grenzorganes oder einer Militärperson des anderen Vertragsstaates betreten und sich dort aufhalten.
(2) Der Vorsitzende der einen Delegation ist verpflichtet, den beabsichtigten Grenzübertritt durch Inhaber von Grenzübertrittsausweisen seines Vertragsstaates dem Vorsitzenden der anderen Delegation unter Anführung des Ortes, der Zeit und des Zweckes des Grenzübertrittes sowie der Dauer der Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im vorhinein bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat spätestens 48 Stunden vor dem beabsichtigten Grenzübertritt zu erfolgen. Der Vorgang bei der Bekanntgabe ist von der Kommission festzulegen. Falls diese Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als einen Tag dauert, werden alle weiteren Grenzübertritte, die hiefür erforderlich sind, nicht mehr gesondert bekanntgegeben. Kommt es zu einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als sieben Tagen, muß die Fortsetzung der Tätigkeit dem Vorsitzenden der anderen Delegation erneut bekanntgegeben werden. Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
(3) Einer Bekanntgabe gemäß Absatz 2 bedarf es nicht, wenn Beginn und Ort der Tätigkeit von der Kommission genau festgelegt worden sind.
(4) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane von Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundenen Grenzübertritten vorher zu verständigen.
(5) Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen den im Absatz 1 genannten Organen der Vertragsstaaten vorzuweisen.
(6) Die Grenzübertrittsausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückzugeben.