Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen wird:
- Litera ain ihrem Hoheitsgebiet;
- Litera ban Bord eines Schiffes, das die Flagge dieser Vertragsparteien führt;
- Litera can Bord eines Luftfahrzeugs, das nach dem Recht dieser Vertragsparteien eingetragen ist;
- Litera dvon einem ihrer Staatsangehörigen oder
- Litera evon einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat.