BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 44neu
UNTERABSCHNITT 2
ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 44
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.