Die Straftat wurde gegen eine frühere oder derzeitige Ehefrau oder Partnerin im Sinne des internen Rechts beziehungsweise gegen einen früheren oder derzeitigen Ehemann oder Partner im Sinne des innerstaatlichen Rechts oder von einem Familienmitglied, einer mit dem Opfer zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
BGBl. III Nr. 164/2014
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 46neu
Artikel 46
Erschwerende Umstände
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände, soweit sie nicht bereits Tatbestandsmerkmale darstellen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internen Rechts bei der Bemessung der Strafe für die nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten als erschwerend berücksichtigt werden können:
- Litera a
- Litera bdie Straftat oder mit ihr in Zusammenhang stehende Straftaten wurden wiederholt begangen;
- Litera cdie Straftat wurde gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftig gewordene Person begangen;
- Litera ddie Straftat wurde gegen ein Kind oder in dessen Gegenwart begangen;
- Litera edie Straftat wurde von zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
- Litera fder Straftat ging ein extremer Grad an Gewalt voraus oder mit ihr einher;
- Litera gdie Straftat wurde unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen;
- Litera hdie Straftat führte zu schweren körperlichen oder psychischen Schäden bei dem Opfer;
- Litera ider Täter beziehungsweise die Täterin ist bereits wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden.