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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 47↗RIS↗

Artikel 47

Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln, die auf verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel römisch drei anzuwendenden Rechts Folgendes:

Litera a Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden;

Litera b fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder die Gesamtheit von Regeln anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat.