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BGBl. III Nr. 148/2020

kundgemacht 14.09.2020 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2020× zu Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 01.11.2020 · idF BGBl. III Nr. 148/2020 Art. 47↗RIS↗

Artikel 47 – Internationale Zusammenarbeit beim Aufschub verdächtiger Transaktionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um es einer zentralen Meldestelle (FIU) zu ermöglichen, auf Ersuchen einer ausländischen zentralen Meldestelle (FIU) Sofortmaßnahmen einzuleiten, um die Abwicklung einer laufenden Transaktion für die Zeiträume und unter den gleichen Bedingungen auszusetzen oder aufzuschieben, die nach innerstaatlichem Recht für den Aufschub von Transaktionen vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen werden getroffen, wenn die ersuchte zentrale Meldestelle (FIU) aufgrund der Begründung der ersuchenden zentralen Meldestelle (FIU) zu der Überzeugung gelangt, dass
    1. Litera a
      die Transaktion mit Geldwäsche im Zusammenhang steht und
    2. Litera b
      die Abwicklung einer laufenden Transaktion ausgesetzt oder aufgeschoben worden wäre, wenn die Transaktion Gegenstand einer innerstaatlichen Verdachtsmeldung gewesen wäre.