Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammen, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
BGBl. III Nr. 98/2022
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 48neu
ARTIKEL 48
Verkehr
- Absatz 2,Durch die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich sollte Folgendes gefördert werden:
- Litera aAustausch von Informationen über die Politik und Praxis der Vertragsparteien,
- Litera bStärkung der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland im Bereich Luftverkehr im Hinblick auf:
- Litera iVerbesserung des Marktzugangs, der Investitionsmöglichkeiten und der Liberalisierung der in Luftverkehrsabkommen enthaltenen Bestimmungen über Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen in Einklang mit der internen Politik der Vertragsparteien,
- Sub-Litera, i, iAusweitung und Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenabwehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, und
- iiiUnterstützung der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäftstätigkeit sowie Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrsmanagement,
- Litera cVerwirklichung des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis, und
- Litera dgegenseitige Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahrzeuge.