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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM) (COTIF) 52 § 0↗RIS↗
Art. 49neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 49↗RIS↗

Titel römisch fünf
Beziehungen der Beförderer untereinander

Artikel 49

Abrechnung

Paragraph eins,

Jeder Beförderer, der bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Forderungen eingezogen hat oder hätte einziehen müssen, ist verpflichtet, den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.

Paragraph 2,

Artikel 12 gilt auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.