BGBl. I Nr. 60/2017
BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG
Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 31ageändertAbs 2
Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
§ 31a.
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren - zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 - jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 26bgeändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
… 4 unveränderte Absätze
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b.
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig:.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 32geändertZ 6 Tabelle, Z 17 Tabelle, Z 21, Z 23 (neu)
… 84 unveränderte Absätze
F. EINBRINGUNG
§ 32.
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
1 | I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||
bis | 150 Euro | 22 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 61 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 102 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 163 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 299 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 707 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 389 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 2 779 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 170 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 5 560 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 6 949 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro | ||||
II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 297 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
bis | 150 Euro | 18 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 39 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 67 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 137 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 271 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 544 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 088 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 043 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 4 088 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 6 131 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 8 175 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 10 220 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 4 295 Euro | ||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 326 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse | ||||||
bis | 2 000 Euro | 204 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 340 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 681 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 362 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 724 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 5 450 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 8 175 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 10 902 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 13 627 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 5 727 Euro | ||||
b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen | 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 253 Euro | |||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 486 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. Exekutionsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
I. Pauschalgebühren | |||||||
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 17 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 38 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 43 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 60 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 80 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 102 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 147 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 178 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 35 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 57 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 80 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 110 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 169 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 244 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 392 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO) | 13,70 Euro | ||||||
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen | |||||||
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | ||||||
c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c | 27,40 Euro | ||||||
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse | |||||||
a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | ||||||
c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c | 41,10 Euro | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 | I. Eingabengebühren: | |
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses; | 42 Euro | |
b) Forderungsanmeldungen | 22 Euro | |
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a | 84 Euro | |
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II | 126 Euro | |
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a1 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
I. Pauschalgebühr: | ||
a) für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger; | 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 423 Euro | |
b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG); | 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 423 Euro | |
II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) | 846 Euro | |
III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II | 1 269 Euro | |
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
7 | I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz | |
a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt | 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten | |
b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts | 13,70 Euro | |
c) für Verfahren | ||
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB) | 128 Euro | |
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) | ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro | |
d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen | 102 Euro | |
II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz | ||
a) nach Z I lit. a | 27,40 Euro | |
b) nach Z I lit. b | 27,40 Euro | |
c) nach Z I lit. c Z 1 | 256 Euro | |
d) nach Z I lit. c Z 2 | 27,40 Euro | |
e) nach Z I lit. d | 137 Euro | |
III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz | ||
a) nach Z II lit. a | 41,10 Euro | |
b) nach Z II lit. b | 41,10 Euro | |
c) nach Z II lit. c | 384 Euro | |
d) nach Z II lit. d | 41,10 Euro | |
e) nach Z II lit. e | 204 Euro | |
Anmerkungen
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 13 244 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht | |||
Anmerkungen
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 104 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
C. Grundbuchsachen | ||||
a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch); | ||||
b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar: | ||||
1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | ||||
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | ||||
3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | ||||
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), | ||||
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, | ||||
6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; | ||||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001) | ||||
d) Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen | ||||
e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG | ||||
1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) | ||||
2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell) | ||||
3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) | ||||
4. Abfrage der Urkundensammlung | ||||
5. Abfrage des Personenverzeichnisses | ||||
6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) | ||||
7. | ||||
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017) | ||||
10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation) | ||||
11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) | ||||
12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis | ||||
13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe ( | bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 11,60 Euro 44 Euro | ||
14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug) | ||||
15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse | ||||
16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) | bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 3,36 Euro 34 Euro | ||
17. Abfragen nach Z 1 | ||||
Anmerkungen
… 31 unveränderte Absätze
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu d und e:
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen | |||||
I. Firmenbuch | |||||
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: | |||||
1. bei Einzelunternehmern | 17 Euro | ||||
2. bei offenen Gesellschaften | 32 Euro | ||||
3. bei Kommanditgesellschaften | 32 Euro | ||||
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) | 145 Euro | ||||
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung | 32 Euro | ||||
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE) | 21 Euro | ||||
9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | 53 Euro | ||||
10. bei Sparkassen | 94 Euro | ||||
11. bei Privatstiftungen | 196 Euro | ||||
12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) | 196 Euro | ||||
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG | 72 Euro | ||||
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend: | |||||
1. Firma | 8,40 Euro | ||||
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung | 8,40 Euro | ||||
3. Geschäftsanschrift | 8,40 Euro | ||||
3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers | 8,40 Euro | ||||
3b. Umstand der Börsenotierung | 8,40 Euro | ||||
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) | 152 Euro | ||||
5. Durchführung der Revision | 8,40 Euro | ||||
5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses | 20 Euro | ||||
6. Einbringung | 90 Euro | ||||
7. Vermögensübertragung | 90 Euro | ||||
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben | 90 Euro | ||||
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG | 357 Euro | ||||
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG | 204 Euro | ||||
11. Spaltung | 328 Euro | ||||
12. Realteilung einer Personengesellschaft | 183 Euro | ||||
13. Verschmelzung | 328 Euro | ||||
13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern | 328 Euro | ||||
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) | |||||
aa) bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung | 102 Euro, | ||||
bb) ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften); | 20 Euro | ||||
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE | 152 Euro | ||||
16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden | 49 Euro | ||||
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen: | |||||
1. Inhaber, Pächter | 28 Euro | ||||
2. persönlich haftender Gesellschafter | 40 Euro | ||||
3. Geschäftsführer | 28 Euro | ||||
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) | 61 Euro | ||||
5. vertretungsbefugtes Organ | 61 Euro | ||||
6. Prokurist | 24 Euro | ||||
7. Geschäftsleiter | 8,40 Euro | ||||
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft | 20 Euro | ||||
9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV) | 28 Euro | ||||
10. Aufsichtsratsmitglied | 49 Euro | ||||
11. Abwickler (Liquidator) | 61 Euro | ||||
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht; | 20 Euro | ||||
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter der Verlassenschaft. | 8,40 Euro | ||||
II. Schiffsregister | |||||
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek | 1,2 vH vom Wert des Rechtes | ||||
b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen | 61 Euro | ||||
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden | |||||
a) Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs | 13,70 Euro | ||||
b) Jahresabschlüsse | 13,70 Euro | ||||
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften) | für jede angefangene Seite 3,15 Euro | ||||
IV. Firmenbuchabfragen | |||||
a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen) | |||||
1. Aktueller Firmenbuchauszug | |||||
2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten | |||||
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||||
6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste | |||||
7. European Business Register–Standardauszug | |||||
8. Ergebnis einer Personensuche | |||||
(Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
12. Urkunden in der Urkundensammlung | |||||
(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person | |||||
16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen | |||||
17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen | |||||
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
Anmerkungen
… 28 unveränderte Absätze
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage | für jede Unterschrift | |||||||||
bis | 360 Euro | 3,15 Euro | ||||||||
über | 360 Euro bis | 730 Euro | 6,30 Euro | |||||||
über | 730 Euro bis | 3 630 Euro | 13,70 Euro | |||||||
über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro | 26 Euro | |||||||
über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro | 40 Euro | |||||||
über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro | 54 Euro | |||||||
über | 72 670 Euro | |||||||||
für jede weitere angefangene 72 670 Euro | je 26 Euro mehr | |||||||||
2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist | 13,70 Euro | |||||||||
b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden; | für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,10 Euro | ||||||||
1. Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
2. Aufnahme von Testamenten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
3. Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten; | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB). | 88 Euro | |||||||||
… 77 unveränderte Absätze
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 17 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
12 | F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens | |||
Pauschalgebühren für folgende Verfahren: | ||||
1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz), | ||||
2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, | ||||
3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG); | ||||
b) | 1. Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung, | |||
3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB), | ||||
4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz, | ||||
5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB, | ||||
6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), | ||||
7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB), | ||||
8. Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB); | ||||
2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes, | ||||
3. Kraftloserklärung von Urkunden, | ||||
4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG, | ||||
5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG), | ||||
6. Einräumung eines Notwegs, | ||||
7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung; | ||||
2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen, | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | |||
3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959), | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | |||
4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes; | vom Nennbetrag des Wertpapiers | |||
e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz; | ||||
f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof | 422 Euro 2 112 Euro | |||
h) in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände: | ||||
2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer | ||||
i) in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler: | ||||
2. für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber | ||||
j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem Tuberkulosegesetz, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. | ||||
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 279 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 418 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 414 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 244 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 128 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
a) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) | das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
b) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
Anmerkungen
1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens | 256 Euro | ||
1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte | 514 Euro | ||
2. Nichtigkeitsbeschwerden; | 769 Euro | ||
sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 78 Euro | ||
d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c | 156 Euro | |
Anmerkungen
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
a. Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts: | ||
1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts i. im einseitigen Verfahren ii. in mehrseitigen Verfahren | 355 Euro 505 Euro | |
2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1 | 680 Euro | |
3. Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 680 Euro | |
4. Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3 | 1.000 Euro | |
5. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 380 Euro | |
6. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5 | 510 Euro | |
b. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO | 500 Euro | |
c. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO | 350 Euro | |
d. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission gemäß § 30a ÜbG | 16 000 Euro | |
Anmerkungen
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. Justizverwaltung
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), | 56 Euro | |
2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr, | 13,70 Euro | |
3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ... | 56 Euro | |
3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr | 192 Euro | |
in jedem weiteren Kalenderjahr | 39 Euro | |
6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei | 117 Euro | |
7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO) | ||
a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ……… | 192 Euro | |
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr … | 39 Euro | |
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 308 Euro | |
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | ||
a) von Ausbildungseinrichtungen | 1 231 Euro | |
b) von Lehrgängen | 616 Euro | |
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 1 231 Euro | |
11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG) | je angefragtem Rechtsträger 56 Euro | |
12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt | 117 Euro pro Kalenderjahr | |
13. für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1 | 630 Euro | |
14. für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B | 210 Euro | |
15. für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D | 105 Euro | |
16. für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem Geschäftsfall | 21 Cent | |
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,21 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7. Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden, | für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,16 Euro | |
b) für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden. | für jede angefangene Seite | 3,57 Euro | |
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 63 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 32 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 11,60 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 13,70 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 32geändert ab 01.07.2017 ersetzt durch BGBl. I Nr. 122/2017Z 6 Tabelle, Z 17 Tabelle, Z 21, Z 23 (neu)
… 84 unveränderte Absätze
F. EINBRINGUNG
§ 32.
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
1 | I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||
bis | 150 Euro | 22 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 61 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 102 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 163 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 299 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 707 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 389 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 2 779 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 170 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 5 560 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 6 949 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro | ||||
II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 297 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
bis | 150 Euro | 18 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 39 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 67 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 137 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 271 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 544 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 088 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 043 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 4 088 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 6 131 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 8 175 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 10 220 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 4 295 Euro | ||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 326 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse | ||||||
bis | 2 000 Euro | 204 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 340 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 681 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 362 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 724 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 5 450 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 8 175 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 10 902 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 13 627 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 5 727 Euro | ||||
b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen | 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 253 Euro | |||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 486 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. Exekutionsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
I. Pauschalgebühren | |||||||
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 17 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 38 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 43 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 60 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 80 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 102 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 147 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 178 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 35 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 57 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 80 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 110 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 169 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 244 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 392 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO) | 13,70 Euro | ||||||
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen | |||||||
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | ||||||
c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c | 27,40 Euro | ||||||
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse | |||||||
a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | ||||||
c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c | 41,10 Euro | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 | I. Eingabengebühren: | |
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses; | 42 Euro | |
b) Forderungsanmeldungen | 22 Euro | |
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a | 84 Euro | |
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II | 126 Euro | |
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a1 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
I. Pauschalgebühr: | ||
a) für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger; | 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 423 Euro | |
b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG); | 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 423 Euro | |
II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) | 846 Euro | |
III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II | 1 269 Euro | |
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
7 | I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz | |
a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt | 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten | |
b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts | 13,70 Euro | |
c) für Verfahren | ||
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB) | 128 Euro | |
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) | ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro | |
d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen | 102 Euro | |
II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz | ||
a) nach Z I lit. a | 27,40 Euro | |
b) nach Z I lit. b | 27,40 Euro | |
c) nach Z I lit. c Z 1 | 256 Euro | |
d) nach Z I lit. c Z 2 | 27,40 Euro | |
e) nach Z I lit. d | 137 Euro | |
III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz | ||
a) nach Z II lit. a | 41,10 Euro | |
b) nach Z II lit. b | 41,10 Euro | |
c) nach Z II lit. c | 384 Euro | |
d) nach Z II lit. d | 41,10 Euro | |
e) nach Z II lit. e | 204 Euro | |
Anmerkungen
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 13 244 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht | |||
Anmerkungen
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 104 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
C. Grundbuchsachen | ||||
a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch); | ||||
b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar: | ||||
1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | ||||
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | ||||
3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | ||||
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), | ||||
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, | ||||
6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; | ||||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001) | ||||
d) Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen | ||||
e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG | ||||
1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) | ||||
2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell) | ||||
3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) | ||||
4. Abfrage der Urkundensammlung | ||||
5. Abfrage des Personenverzeichnisses | ||||
6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) | ||||
7. | ||||
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017) | ||||
10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation) | ||||
11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) | ||||
12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis | ||||
13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe ( | bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 11,60 Euro 44 Euro | ||
14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug) | ||||
15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse | ||||
16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) | bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 3,36 Euro 34 Euro | ||
17. Abfragen nach Z 1 | ||||
Anmerkungen
… 31 unveränderte Absätze
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu d und e:
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen | |||||
I. Firmenbuch | |||||
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: | |||||
1. bei Einzelunternehmern | 17 Euro | ||||
2. bei offenen Gesellschaften | 32 Euro | ||||
3. bei Kommanditgesellschaften | 32 Euro | ||||
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) | 145 Euro | ||||
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung | 32 Euro | ||||
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE) | 21 Euro | ||||
9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | 53 Euro | ||||
10. bei Sparkassen | 94 Euro | ||||
11. bei Privatstiftungen | 196 Euro | ||||
12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) | 196 Euro | ||||
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG | 72 Euro | ||||
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend: | |||||
1. Firma | 8,40 Euro | ||||
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung | 8,40 Euro | ||||
3. Geschäftsanschrift | 8,40 Euro | ||||
3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers | 8,40 Euro | ||||
3b. Umstand der Börsenotierung | 8,40 Euro | ||||
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) | 152 Euro | ||||
5. Durchführung der Revision | 8,40 Euro | ||||
5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses | 20 Euro | ||||
6. Einbringung | 90 Euro | ||||
7. Vermögensübertragung | 90 Euro | ||||
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben | 90 Euro | ||||
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG | 357 Euro | ||||
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG | 204 Euro | ||||
11. Spaltung | 328 Euro | ||||
12. Realteilung einer Personengesellschaft | 183 Euro | ||||
13. Verschmelzung | 328 Euro | ||||
13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern | 328 Euro | ||||
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) | |||||
aa) bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung | 102 Euro, | ||||
bb) ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften); | 20 Euro | ||||
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE | 152 Euro | ||||
16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden | 49 Euro | ||||
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen: | |||||
1. Inhaber, Pächter | 28 Euro | ||||
2. persönlich haftender Gesellschafter | 40 Euro | ||||
3. Geschäftsführer | 28 Euro | ||||
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) | 61 Euro | ||||
5. vertretungsbefugtes Organ | 61 Euro | ||||
6. Prokurist | 24 Euro | ||||
7. Geschäftsleiter | 8,40 Euro | ||||
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft | 20 Euro | ||||
9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV) | 28 Euro | ||||
10. Aufsichtsratsmitglied | 49 Euro | ||||
11. Abwickler (Liquidator) | 61 Euro | ||||
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht; | 20 Euro | ||||
13. Sachwalter nach ABGB, gesetzlicher Vertreter, Vertreter der Verlassenschaft. | 8,40 Euro | ||||
II. Schiffsregister | |||||
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek | 1,2 vH vom Wert des Rechtes | ||||
b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen | 61 Euro | ||||
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden | |||||
a) Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs | 13,70 Euro | ||||
b) Jahresabschlüsse | 13,70 Euro | ||||
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften) | für jede angefangene Seite 3,15 Euro | ||||
IV. Firmenbuchabfragen | |||||
a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen) | |||||
1. Aktueller Firmenbuchauszug | |||||
2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten | |||||
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||||
6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste | |||||
7. European Business Register–Standardauszug | |||||
8. Ergebnis einer Personensuche | |||||
(Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
12. Urkunden in der Urkundensammlung | |||||
(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person | |||||
16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen | |||||
17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen | |||||
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
Anmerkungen
… 29 unveränderte Absätze
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage | für jede Unterschrift | |||||||||
bis | 360 Euro | 3,15 Euro | ||||||||
über | 360 Euro bis | 730 Euro | 6,30 Euro | |||||||
über | 730 Euro bis | 3 630 Euro | 13,70 Euro | |||||||
über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro | 26 Euro | |||||||
über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro | 40 Euro | |||||||
über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro | 54 Euro | |||||||
über | 72 670 Euro | |||||||||
für jede weitere angefangene 72 670 Euro | je 26 Euro mehr | |||||||||
2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist | 13,70 Euro | |||||||||
b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden; | für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,10 Euro | ||||||||
1. Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
2. Aufnahme von Testamenten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
3. Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten; | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
d) Aufnahme von Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB). | 88 Euro | |||||||||
… 77 unveränderte Absätze
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 17 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
12 | F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens | |||
Pauschalgebühren für folgende Verfahren: | ||||
1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz), | ||||
2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, | ||||
3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG); | ||||
b) | 1. Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung, | |||
3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB), | ||||
4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz, | ||||
5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB, | ||||
6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), | ||||
7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB), | ||||
8. Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB); | ||||
2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes, | ||||
3. Kraftloserklärung von Urkunden, | ||||
4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG, | ||||
5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG), | ||||
6. Einräumung eines Notwegs, | ||||
7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung; | ||||
2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen, | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | |||
3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959), | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | |||
4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes; | vom Nennbetrag des Wertpapiers | |||
e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz; | ||||
f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof | 422 Euro 2 112 Euro | |||
h) in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände: | ||||
2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer | ||||
i) in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler: | ||||
2. für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber | ||||
j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem Tuberkulosegesetz, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. | ||||
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 279 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 418 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 414 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 244 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 128 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
a) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) | das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
b) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
Anmerkungen
1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens | 256 Euro | ||
1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte | 514 Euro | ||
2. Nichtigkeitsbeschwerden; | 769 Euro | ||
sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 78 Euro | ||
d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c | 156 Euro | |
Anmerkungen
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
a. Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts: | ||
1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts i. im einseitigen Verfahren ii. in mehrseitigen Verfahren | 355 Euro 505 Euro | |
2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1 | 680 Euro | |
3. Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 680 Euro | |
4. Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3 | 1.000 Euro | |
5. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 380 Euro | |
6. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5 | 510 Euro | |
b. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO | 500 Euro | |
c. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO | 350 Euro | |
d. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission gemäß § 30a ÜbG | 16 000 Euro | |
Anmerkungen
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. Justizverwaltung
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), | 56 Euro | |
2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr, | 13,70 Euro | |
3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ... | 56 Euro | |
3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr | 192 Euro | |
in jedem weiteren Kalenderjahr | 39 Euro | |
6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei | 117 Euro | |
7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO) | ||
a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ……… | 192 Euro | |
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr … | 39 Euro | |
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 308 Euro | |
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | ||
a) von Ausbildungseinrichtungen | 1 231 Euro | |
b) von Lehrgängen | 616 Euro | |
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 1 231 Euro | |
11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG) | je angefragtem Rechtsträger 56 Euro | |
12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt | 117 Euro pro Kalenderjahr | |
13. für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1 | 630 Euro | |
14. für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B | 210 Euro | |
15. für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D | 105 Euro | |
16. für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem Geschäftsfall | 21 Cent | |
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,21 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7. Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden, | für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,16 Euro | |
b) für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden. | für jede angefangene Seite | 3,57 Euro | |
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen sowie in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 63 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 32 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 11,60 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 13,70 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Anmerkung
Schlagworte
Art. 1 § 32geändert ab 01.07.2018 ersetzt durch BGBl. I Nr. 130/2017Z 6 Tabelle, Z 17 Tabelle, Z 21, Z 23 (neu)
… 84 unveränderte Absätze
F. EINBRINGUNG
§ 32.
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
1 | I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||
bis | 150 Euro | 22 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 61 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 102 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 163 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 299 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 707 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 389 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 2 779 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 170 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 5 560 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 6 949 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro | ||||
II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 297 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
bis | 150 Euro | 18 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 39 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 67 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 137 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 271 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 544 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 088 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 043 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 4 088 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 6 131 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 8 175 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 10 220 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 4 295 Euro | ||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 326 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse | ||||||
bis | 2 000 Euro | 204 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 340 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 681 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 1 362 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 2 724 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 5 450 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 8 175 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 10 902 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 13 627 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 5 727 Euro | ||||
b) für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen | 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 253 Euro | |||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.
(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 486 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
II. Exekutionsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||||
I. Pauschalgebühren | |||||||
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 17 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 38 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 43 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 60 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 80 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 102 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 147 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 178 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||||
bis | 150 Euro | 35 Euro | |||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 43 Euro | ||||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 57 Euro | ||||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 80 Euro | ||||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 110 Euro | ||||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 169 Euro | ||||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 244 Euro | ||||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 392 Euro | ||||
über | 70 000 Euro | 392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands | |||||
c) für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 7a EO) | 13,70 Euro | ||||||
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen | |||||||
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen | 150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | ||||||
c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c | 27,40 Euro | ||||||
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse | |||||||
a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren | ||||||
b) gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen | 200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren | ||||||
c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c | 41,10 Euro | ||||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.
1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3. In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.
7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8. In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
5 | I. Eingabengebühren: | |
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses; | 42 Euro | |
b) Forderungsanmeldungen | 22 Euro | |
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a | 84 Euro | |
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II | 126 Euro | |
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a1 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
I. Pauschalgebühr: | ||
a) für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger; | 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 423 Euro | |
b) für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG); | 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 423 Euro | |
II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG) | 846 Euro | |
III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II | 1 269 Euro | |
Anmerkungen
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Sanierungsplans ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird.
2. Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
7 | I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz | |
a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt | 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten | |
b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts | 13,70 Euro | |
c) für Verfahren | ||
1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB) | 128 Euro | |
2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG) | ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro | |
d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen | 102 Euro | |
II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz | ||
a) nach Z I lit. a | 27,40 Euro | |
b) nach Z I lit. b | 27,40 Euro | |
c) nach Z I lit. c Z 1 | 256 Euro | |
d) nach Z I lit. c Z 2 | 27,40 Euro | |
e) nach Z I lit. d | 137 Euro | |
III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz | ||
a) nach Z II lit. a | 41,10 Euro | |
b) nach Z II lit. b | 41,10 Euro | |
c) nach Z II lit. c | 384 Euro | |
d) nach Z II lit. d | 41,10 Euro | |
e) nach Z II lit. e | 204 Euro | |
Anmerkungen
1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3. Zahlungspflichtig ist:
a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;
b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;
c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;
d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.
Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.
4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
(Anm.: Z 7 und 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015
8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 13 244 Euro nicht übersteigen.
9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht | |||
Anmerkungen
1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2. Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 104 Euro.
3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5. Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
C. Grundbuchsachen | |||
a) Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch); | |||
b) Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar: | |||
1. Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | |||
2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | |||
3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, | |||
4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), | |||
5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, | |||
6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; | |||
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001) | |||
d) Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen | |||
e) Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG | |||
1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB-Auszug aktuell) | |||
2. Abfrage des A-, B- oder C-Blattes einer EZ (GB-Teilauszug aktuell) | |||
3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) | |||
4. Abfrage der Urkundensammlung | |||
5. Abfrage des Personenverzeichnisses | |||
6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) | |||
7. | |||
(Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||
10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation) | |||
11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) | |||
12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis | |||
13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe ( | bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m | 11,60 Euro 44 Euro | |
14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST-Auszug) | |||
15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse | |||
16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) | bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern | 3,36 Euro 34 Euro | |
17. Abfragen nach Z 1 | |||
Anmerkungen
… 31 unveränderte Absätze
Zu a:
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3. Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Gebührenfrei sind:
a) Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b) Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro.
7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10. Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.
11. Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12. Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a) Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c) Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.
e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu d und e:
13. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14. Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15. Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16. Die Grundbuchsdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach Tarifpost 9 lit. e und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |||
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen | |||||
I. Firmenbuch | |||||
a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger: | |||||
1. bei Einzelunternehmern | 17 Euro | ||||
2. bei offenen Gesellschaften | 32 Euro | ||||
3. bei Kommanditgesellschaften | 32 Euro | ||||
6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) | 145 Euro | ||||
7. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung | 32 Euro | ||||
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Europäischen Genossenschaften (SCE) | 21 Euro | ||||
9. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | 53 Euro | ||||
10. bei Sparkassen | 94 Euro | ||||
11. bei Privatstiftungen | 196 Euro | ||||
12. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) | 196 Euro | ||||
13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG | 72 Euro | ||||
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend: | |||||
1. Firma | 8,40 Euro | ||||
2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort der Niederlassung | 8,40 Euro | ||||
3. Geschäftsanschrift | 8,40 Euro | ||||
3a. Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers | 8,40 Euro | ||||
3b. Umstand der Börsenotierung | 8,40 Euro | ||||
4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung) | 152 Euro | ||||
5. Durchführung der Revision | 8,40 Euro | ||||
5a. Einreichung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses | 20 Euro | ||||
6. Einbringung | 90 Euro | ||||
7. Vermögensübertragung | 90 Euro | ||||
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben | 90 Euro | ||||
9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG | 357 Euro | ||||
10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG 1965 und SEG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG | 204 Euro | ||||
11. Spaltung | 328 Euro | ||||
12. Realteilung einer Personengesellschaft | 183 Euro | ||||
13. Verschmelzung | 328 Euro | ||||
13a. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern | 328 Euro | ||||
14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) | |||||
aa) bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung | 102 Euro, | ||||
bb) ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften); | 20 Euro | ||||
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE | 152 Euro | ||||
16. Änderung der zu Z 14 und 15 genannten Urkunden | 49 Euro | ||||
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen: | |||||
1. Inhaber, Pächter | 28 Euro | ||||
2. persönlich haftender Gesellschafter | 40 Euro | ||||
3. Geschäftsführer | 28 Euro | ||||
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) | 61 Euro | ||||
5. vertretungsbefugtes Organ | 61 Euro | ||||
6. Prokurist | 24 Euro | ||||
7. Geschäftsleiter | 8,40 Euro | ||||
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft | 20 Euro | ||||
9. Kommanditist, Mitglied bei Europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigung (EWIV) | 28 Euro | ||||
10. Aufsichtsratsmitglied | 49 Euro | ||||
11. Abwickler (Liquidator) | 61 Euro | ||||
12. Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht; | 20 Euro | ||||
13. gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft (§ 23 UGB). | 8,40 Euro | ||||
II. Schiffsregister | |||||
a) Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek | 1,2 vH vom Wert des Rechtes | ||||
b) Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen | 61 Euro | ||||
III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge, die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden | |||||
a) Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs | 13,70 Euro | ||||
b) Jahresabschlüsse | 13,70 Euro | ||||
c) Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften) | für jede angefangene Seite 3,15 Euro | ||||
IV. Firmenbuchabfragen | |||||
a) Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen) | |||||
1. Aktueller Firmenbuchauszug | |||||
2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten | |||||
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||||
6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste | |||||
7. European Business Register–Standardauszug | |||||
8. Ergebnis einer Personensuche | |||||
(Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
12. Urkunden in der Urkundensammlung | |||||
(Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person | |||||
16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen | |||||
17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen | |||||
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) | |||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) | |||||
Anmerkungen
… 29 unveränderte Absätze
1. Der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie Rechtsmittel in Firmenbuchsachen.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro.
2. Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3. Die Eingabengebühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers.
(Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5. Die Anregung auf Vornahme einer amtswegigen Löschung ist gebührenfrei.
6. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7. Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b und c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8. Bei Eintragungen mehrerer vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist für jede einzelne dieser Eintragungen die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
9. Wird die Eintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen geändert oder gelöscht, so ist in den Fällen, in denen gleichzeitig die Neueintragung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen erfolgt (Wechsel bei den vertretungsberechtigten Personen und Funktionen), sowohl für die Änderung und Löschung als auch für die Neueintragung die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c zu entrichten.
10. Die Eintragungsgebühr für die Neueintragung, Änderung oder Löschung vertretungsberechtigter Personen und Funktionen ist auch dann für jede einzelne dieser Eintragungen zu entrichten, wenn sich die Vertretungsbefugnis auf mehrere Personen gemeinsam bezieht (Kollektivvertretung) oder wenn Gegenstand der Eintragung eine Änderung im Vertretungsrecht (Änderung von Kollektivvertretung auf Einzelvertretung oder umgekehrt) ist.
11. Die Eintragung von Namensänderungen ist von den Eintragungsgebühren befreit.
12. Eintragungen in das Firmenbuch, die sich auf Änderungen der Höhe der Einlage eines Kommanditisten beziehen, unterliegen der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 9; wird bei mehreren Kommanditisten die Höhe der Einlage geändert, so ist für jede Änderung die Gebühr zu entrichten.
13. Ausländische Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen werden, weil sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten, unterliegen der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b und c.
14. Die Eintragung der Zweigniederlassung eines Rechtsträgers unterliegt der Gebührenpflicht nach Tarifpost 10 I lit. b.
15. Im Fall der Löschung eines Rechtsträgers sind alle damit verbundenen Löschungen von den Eintragungsgebühren befreit.
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB, die mangels Überschreitens der Umsatzerlösgrenze in Papierform erfolgen dürften (§ 277 Abs. 6 zweiter Satz UGB), die aber dennoch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit; die Gebührenbefreiung ist unter ziffernmäßiger Angabe der Umsatzerlöse geltend zu machen.
15b. Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
16. Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden.
17. Die Firmenbuchdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn von § 76c Urheberrechtsgesetz. Der Bund ist im Sinn von § 76d Urheberrechtsgesetz Inhaber des Schutzrechtes an dieser Datenbank. Die Befugnis zur Firmenbuchabfrage nach Tarifpost 10 Z IV und die Entrichtung der Gebühren nach dieser Tarifpost berechtigen nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach §§ 76c ff. Urheberrechtsgesetz vorbehalten sind.
(Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22. Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23. Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.
1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage | für jede Unterschrift | |||||||||
bis | 360 Euro | 3,15 Euro | ||||||||
über | 360 Euro bis | 730 Euro | 6,30 Euro | |||||||
über | 730 Euro bis | 3 630 Euro | 13,70 Euro | |||||||
über | 3 630 Euro bis | 7 270 Euro | 26 Euro | |||||||
über | 7 270 Euro bis | 36 340 Euro | 40 Euro | |||||||
über | 36 340 Euro bis | 72 670 Euro | 54 Euro | |||||||
über | 72 670 Euro | |||||||||
für jede weitere angefangene 72 670 Euro | je 26 Euro mehr | |||||||||
2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist | 13,70 Euro | |||||||||
b) Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden; | für jede angefangene Seite der Abschrift | 2,10 Euro | ||||||||
1. Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
2. Aufnahme von Testamenten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
3. Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten; | die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren | |||||||||
… 77 unveränderte Absätze
Anmerkungen
1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2. Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3. Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4. Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7. Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 17 Euro zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8. Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9. Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
12 | F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens | |||
Pauschalgebühren für folgende Verfahren: | ||||
1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz), | ||||
2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, | ||||
3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG); | ||||
b) | 1. Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung, | |||
3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB), | ||||
4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz, | ||||
5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB, | ||||
6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), | ||||
7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB), | ||||
8. Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB); | ||||
2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes, | ||||
3. Kraftloserklärung von Urkunden, | ||||
4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG, | ||||
5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG), | ||||
6. Einräumung eines Notwegs, | ||||
7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung; | ||||
2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen, | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag | |||
3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959), | vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag | |||
4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes; | vom Nennbetrag des Wertpapiers | |||
e) Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz; | ||||
f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof | 422 Euro 2 112 Euro | |||
h) in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände: | ||||
2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer | ||||
i) in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler: | ||||
2. für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber | ||||
j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem Tuberkulosegesetz, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Erwachsenenvertretung, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. | ||||
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 279 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 418 Euro.
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 414 Euro und deren jährliche Einkünfte 13 244 Euro nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4. Wird eine der in Tarifpost 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 128 Euro zu entrichten.
5. Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten.
6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
a) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) | das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
b) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) | das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren | ||
Anmerkungen
1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | |
Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens | 256 Euro | ||
1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte | 514 Euro | ||
2. Nichtigkeitsbeschwerden; | 769 Euro | ||
sonstige Anträge nach dem Mediengesetz | 78 Euro | ||
d) | für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c | 156 Euro | |
Anmerkungen
(Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008)
Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
a. Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts: | ||
1. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts i. im einseitigen Verfahren ii. in mehrseitigen Verfahren | 355 Euro 505 Euro | |
2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1 | 680 Euro | |
3. Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 680 Euro | |
4. Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3 | 1.000 Euro | |
5. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts | 380 Euro | |
6. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5 | 510 Euro | |
b. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO | 500 Euro | |
c. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO | 350 Euro | |
d. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission gemäß § 30a ÜbG | 16 000 Euro | |
Anmerkungen
1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.
VI. Justizverwaltung
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), | 56 Euro | |
2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr, | 13,70 Euro | |
3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ... | 56 Euro | |
3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG im ersten Kalenderjahr | 192 Euro | |
in jedem weiteren Kalenderjahr | 39 Euro | |
6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei | 117 Euro | |
7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO) oder Zwangsverwalterliste (§ 107a EO) | ||
a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ……… | 192 Euro | |
b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr … | 39 Euro | |
8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 308 Euro | |
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | ||
a) von Ausbildungseinrichtungen | 1 231 Euro | |
b) von Lehrgängen | 616 Euro | |
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) | 1 231 Euro | |
11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG) | je angefragtem Rechtsträger 56 Euro | |
12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt | 117 Euro pro Kalenderjahr | |
13. für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1 | 630 Euro | |
14. für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B | 210 Euro | |
15. für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D | 105 Euro | |
16. für die elektronische Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz je abgefragtem Geschäftsfall | 21 Cent | |
Anmerkungen
1. Die in der Tarifpost 14 Z 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3. Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,21 Euro zu entrichten.
4. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Justizverwaltungsangelegenheiten ist keine Gebühr zu entrichten.
5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7. Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
8. Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 16 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI
a) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) aus der Urkundensammlung des Grund- oder Firmenbuchs, die einer Partei ausgestellt werden, | für jede angefangene Seite der Abschrift | 1,16 Euro | |
b) für sonstige Amtsbestätigungen (Zeugnisse), die einer Partei ausgestellt werden. | für jede angefangene Seite | 3,57 Euro | |
Anmerkungen
1. Beglaubigungen nach § 190 AußStrG sind als Amtsbestätigungen anzusehen.
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.
3. Gebührenfrei sind:
a) die erste Ausfertigung einer Entscheidung oder eines Vergleiches, die einer Partei von Amts wegen oder auf Antrag erteilt wird;
b) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für jene Personen und Behörden, die nach den Zustellvorschriften (§§ 118 ff. GBG 1955) zu verständigen sind;
c) die erste Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses für den Bevollmächtigten (Vertreter) des Antragstellers;
d) die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung des Exekutionstitels;
e) bis zu zwei Abschriften eines Protokolls für jede der Parteien;
f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
4. Für gerichtlich beglaubigte oder nicht beglaubigte Abschriften, die für einen bestimmten Zweck gebührenfrei erteilt werden, sind die Gebühren nachträglich zu entrichten, wenn die Abschrift zu einem anderen Zweck verwendet wird. Die Befreiung und ihr Grund sind auf der Abschrift zu vermerken. Dies gilt sinngemäß für Auszüge aus den öffentlichen Büchern und Registern.
5. Wenn in Grundbuchsachen eine Urkundenabschrift für die Urkundensammlung herzustellen ist, ohne daß die Partei die Gebühr beigebracht hat, ist im Falle einer von Amts wegen stattfindenden Eintragung sowie in den Fällen, in denen eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten erbeten wird (§ 90 letzter Satz GBG 1955) das Doppelte, wenn aber die Abschrift nur aus Anlaß des Einbindens der Urkundensammlung hergestellt werden muß, das Einfache der Gebühr nach Tarifpost 15 zu entrichten.
6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke ist eine Gebühr in Höhe von 63 Cent für jede Seite zu entrichten, werden sie von der Partei unter Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung solcher Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke selbst angefertigt, eine Gebühr in Höhe von 32 Cent für jede Seite. Dies gilt für die einer Partei ausgestellte Kopie einer elektronischen Datei – unter der Voraussetzung, dass die Datei nicht auf Betreiben der Partei erstellt wurde – mit der Maßgabe, dass die Datei einer Seite gleichzuhalten ist.
6a. Für Ausdrucke aus der Ediktsdatei, die im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung bei Gericht hergestellt werden, betragen die Gerichtsgebühren 11,60 Euro.
6b. Für die Ausstellung einer Apostille nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 28/1968 ist eine Gebühr von 13,70 Euro zu entrichten.
7. Sämtliche gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke, Dateien und Vervielfältigungen sowie Amtsbestätigungen, Zeugnisse und Apostillen nach der Tarifpost 15 (einschließlich deren Anmerkungen) werden der Partei erst überlassen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011)
Anmerkung
Schlagworte
Art. 4neu
Artikel 4
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,), zu den Paragraphen 26 b, 31 a und 32, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, Amtsblatt Nummer L 156 vom 16.06.2012 Seite 1, umgesetzt.
… 92 unveränderte Absätze
ARTIKEL VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.
2. Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.
3. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315/1968, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten sowie die vor dem 1. Jänner 1985 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Freistempelmaschine gelten als Vollziehungsakte nach Art. I § 5 weiter.
4. Soweit schon bisher Gesetze, Verordnungen und Erlässe eine Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt, sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft.
5. Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des vorliegenden Bundesgesetzes.
6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt, soweit nicht § 1 anderes bestimmt, das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962, BGBl. Nr. 289/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, außer Kraft.
7. Die §§ 118 bis 120 sowie §§ 122 bis 123 KartG, § 24 UVG, § 29 GUG und § 25 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 713, bleiben unberührt.
8. Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht oder einer Justizverwaltungsbehörde anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
9. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Exekutionsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden sind und in denen nach dem 31. Dezember 1984 ein Antrag auf Fortsetzung der Exekution bei Gericht eingelangt ist.
10. Wird in einem Exekutionsverfahren, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist, nach diesem Zeitpunkt die Fortsetzung der Exekution beantragt, so unterliegt der erste nach dem 31. Dezember 1984 gestellte Fortsetzungsantrag der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4. Für solche Anträge ist die Hälfte der Pauschalgebühr zu entrichten; die Bestimmungen über Fehlbeträge und Haftung (§ 31) sind in diesen Fällen anzuwenden.
11. In Pflegschafts- und Vormundschaftssachen sind die bisherigen Vorschriften jedoch nur auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die die Gebührenpflicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden ist.
12. In den Fällen, in denen auf Grund von Einwendungen gegen eine Aufkündigung ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, sind für dieses Verfahren die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften dann weiterhin anzuwenden, wenn die Aufkündigung vor dem 1. Jänner 1985 bei Gericht eingebracht worden ist.
13. Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verfahren über Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen anzuwenden, in denen diese Klage nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchzuführende Verfahren in der Hauptsache sind in diesen Fällen keine weiteren Gebühren zu entrichten.
14. Auf Anträge auf Eintragung in die öffentlichen Register ist dieses Bundesgesetz anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 1984 bei Gericht eingelangt ist.
15. Für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Grundbuchs- und Registerauszüge, die einer Partei ausgestellt werden, sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur dann anzuwenden, wenn der Antragsteller die Ausstellung der Urkunde nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlangt hat.
15a. § 31a ist für den in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 genannten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
15b. Die im § 6b Abs. 1 vorgesehene Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung erlassen werden; sie darf jedoch nicht vor dem 1. Mai 1996 in Kraft treten.
15c. § 6b, § 21 Abs. 2 und 4, § 29a, die Tarifpost 6 lit. a und b, die Aufhebung der Anmerkung 12 lit. d zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. d und g, die Anmerkungen 1, 1a, 3b und 6 zur Tarifpost 10 sowie die Anmerkungen 6 und 7 zur Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996, § 19a tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.
15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.
15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder - bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen - der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.
15i. § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist im Fall einer Gebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 anzuwenden, wenn die entsprechende Steuerschuld nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (§ 26) nach dem 31. Dezember 2000 entsteht; ansonsten ist sie auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.
15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.
15k. Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn die Veröffentlichung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.
15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen - abweichend von Z 15k zweiter Satz - auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.
16. Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird. Verordnungen mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft treten.
17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.
21. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 tritt mit 8. Oktober 2004 in Kraft.
22. § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft. §§ 19 und 23 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 15 sowie die Anmerkungen zur Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2004 treten mit 2. Jänner 2005 in Kraft; die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 in ihrer dadurch geänderten Fassung ist auf Anträge nach § 98 EheG anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2005 überreicht oder protokolliert werden.
23. § 2 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Schriften und Amtshandlungen, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Jänner 2006 begründet wurde, sind diese Bestimmungen noch in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. Im Fall eines vor dem 1. Jänner 2006 gestellten Antrags auf Anerkennung als Revisionsverband ist auch dann die Tarifpost 14 Z 6 in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Erledigung des Antrags nach dem 31. Dezember 2005 zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle abgegeben wird.
24. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
25. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
26. Tarifpost 10 I lit. a Z 8, lit. b Z 10 und 15 und lit. c Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 18. August 2006 in Kraft. Tarifpost 10 I lit. b Z 5 und 5a sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung sind sie auf alle Einreichungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2006 begründet wurde; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 37 Euro (Tarifpost 10 I lit. b Z 5a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Tarifpost 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft; § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006 geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag von 69 Euro (Tarifpost 11 lit. d) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Die im zweiten und dritten Satz genannten Gerichtsgebührenbeträge von 37 Euro und 69 Euro sind auch dann in eine Neufestsetzung nach § 31a einzubeziehen, wenn die diese Neufestsetzung auslösende Überschreitung der Indexschwelle bereits vor dem 1. Jänner 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juli 2007 stattfindet.
27. §§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
a) § 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,
b) § 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,
c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,
d) § 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,
e) § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,
f) § 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,
g) § 112 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2010,
h) § 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,
i) § 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,
j) § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,
k) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,
l) dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,
m) § 907 Abs. 4 Z 3 UGB und
n) § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.
29. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2007 tritt mit 15. Dezember 2007 in Kraft.
30. § 2 und Tarifpost 14 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, treten mit 1. März 2008 in Kraft.
31. §§ 28 und 29 sowie die Tarifpost 12 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. In ihrer bisherigen Fassung sind die genannten Bestimmungen aber noch auf freiwillige gerichtliche Feilbietungen anzuwenden, deren Durchführung vor dem 1. Jänner 2009 beantragt wurde.
32. § 29a sowie die Tarifposten 9, 13 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Verordnungen auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 31. August 2008 bei Gericht einlangen. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 ist auf Apostillen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 geänderten Gebührenbetrag in der Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gebührenbetrag in der Anmerkung 6b zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
33. Tarifpost 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
34. § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen ab dem 1. Juli 2009, wobei Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Beträge und Bemessungsgrundlagen jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Verordnungen auf der Grundlage des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Die Verordnungen dürfen jedoch nicht vor dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 in Wirksamkeit gesetzt werden. Für die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Bemessungsgrundlagen vor dem 1. Juli 2009 gilt § 31a in der bis dahin geltenden Fassung weiter.
35. §§ 2, 4, 7, 16 und 23 sowie die Tarifposten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 12, 12a, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 2 Z 1 lit. c und j, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z 1a sowie die Tarifposten 2, 3, 5 (Anmerkung 2), Tarifposten 6, 7 (Anmerkung 7) und Tarifpost 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. § 2 Z 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist anzuwenden, wenn die Bekanntmachung nach dem 30. Juni 2009 erfolgt ist. § 2 Z 1 lit. e und Z 3 sowie die Tarifposten 4, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist; sie sind auf Verfahren zweiter und dritter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt. §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 23 Abs. 2 sowie Tarifpost 7 und Tarifpost 12 (Anmerkung 3a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 sind auf Vergleiche und Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind. Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Bekanntmachungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Tarifpost 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Abschriften, Ablichtungen und Kopien anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 hergestellt werden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 neu geschaffenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 2 (Anmerkung 1 und 1a), 3 (Anmerkung 1a), 4 (lit. c), 5, 6, 7 (lit. c, Anmerkung 7), 12 (lit. g, Anmerkung 4), 12a, 13, 14 (Z 6) und 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten oder neu eingeführten Gebührenbetrags jeweils die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
36. § 2 und die Tarifposten 5, 7 und 12 lit. g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. Die Tarifpost 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verlassenschaftsabhandlungen erster Instanz anzuwenden, in denen der Einantwortungsbeschluss nach dem 31. Juli 2009 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben wurde. Die Tarifposten 1 und 12 lit. a samt Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 sind auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende oder Fortsetzung begehrende Antrag nach dem 31. Juli 2009 bei Gericht eingelangt ist. Die Tarifpost 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 ergangen sind. Die Tarifpost 12 lit. g und h samt Anmerkung 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 ist auf Verfahren erster Instanz anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in den Tarifposten 1, 7 (lit. c), 8 und 12 (lit. a Z 2, lit. g und h sowie Anmerkung 3) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
37. §§ 2, 28 und die Tarifpost 12 lit. i und h samt Anmerkung 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 12 samt Anmerkung 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden geänderten Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
38. §§ 2 und 22 samt Überschrift, die Überschrift des III. Abschnitts des Tarifs, Tarifpost 6 samt Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. §§ 2 und 22 samt Überschrift sowie Tarifpost 6 Anmerkungen 1 bis 4 und 6 sowie Tarifpost 15 Anmerkung 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010 sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010 neu bemessenen Gebührentatbestände in der Tarifpost 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrunde liegenden Gebührenbetrags jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex ist.
39. § 2 Z 7, § 4 Abs. 6, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 16 bis 18 und § 31a, die Tarifpost 1 Z I, die Tarifposten 2 bis 4, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 9 lit. a und b, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 9, die Tarifpost 10 Z I lit. a, die Anmerkungen 1a und 15a zur Tarifpost 10, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifposten 14 und 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 treten mit 1. Jänner 2011 außer Kraft. § 2 Z 7, § 7 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 2, § 16, § 17 und die Tarifpost 1 Z I sowie die Tarifposten 2 bis 4, 9 lit. a und b, die Anmerkungen 1a zu den Tarifposten 9 und 10, die Tarifpost 10 Z 1 lit. a, die Anmerkung 5 zur Tarifpost 12a sowie die Tarifpost 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Klagen, Anträge, Rechtsmittel und Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 einlangen. § 18 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 ist auf Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ergangen sind. Die Anmerkungen 3a zu den Tarifposten 9 und 10 sind noch auf Eingaben anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2011 eingelangt sind. Die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 ist auf Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB anzuwenden, für die die Frist zur Offenlegung nach dem 31. März 2011 endet.
40. Art. VI Z 28 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 3. März 2011 in Kraft. Die Tarifpost 9 lit. b Z 1 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf Fälle der Selbstberechnung anzuwenden, in denen diese nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt oder in denen der Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 31. März 2011 bei Gericht einlangt.
41. § 26b samt Abschnittsbezeichnung und Paragrafenüberschrift und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 17 und 20 bis 23 zur Tarifpost 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. April 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 10 Z IV in der Fassung Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, außer Kraft. Diese Verordnung ist noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 1. April 2011 durchgeführt werden. § 26b Abs. 2 und 3 und die Tarifpost 10 Z III und IV sowie die Anmerkungen 20 bis 22 zur Tarifpost 10 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. März 2011 durchgeführt werden.
42. § 2 Z 1 lit. c, § 7 Abs. 1 Z 1 und die Tarifpost 1 Z II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft und sind auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen.
43. §§ 6a und die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 bis 17 zur Tarifpost 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Tarifpost 9 lit. e in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt die Grundstücksdatenbankverordnung 2009 – GDBV 2009, BGBl. II Nr. 502/2008, außer Kraft. Diese Verordnung sowie § 6a sind noch auf Abfragen anzuwenden, die vor dem 7. Mai 2012 durchgeführt werden. § 26b Abs. 1, die Tarifpost 9 lit. d und e sowie die Anmerkungen 13 und 15 zur Tarifpost 9 sind auf alle Abfragen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 durchgeführt werden.
44. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände und die in der Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der zugrundeliegenden, geänderten oder neu eingeführten Beträge jeweils die für März 2009 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
45. §§ 2 und 7 sowie die Tarifposten 10 und 14 jeweils in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, treten mit 1. August 2011 in Kraft. TP 10 Z I lit. b Z 13a ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2011 erfolgen. § 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Z 12 jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.
46. §§ 6a und 31a Abs. 1 sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Z 45 – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.
47. § 29a und die Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien sowie Ausdrucke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 angefertigt wurden; für nach diesem Zeitpunkt durch die Partei selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur hergestellte Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien ist daher keine Gebühr mehr zu entrichten. Die Tarifposten 1 Z II und 9 lit. d und e in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 7. Mai 2012 in Kraft. Die Tarifpost 1 Z II in der genannten Fassung ist auf Dolmetschleistungen anzuwenden, die nach dem 6. Mai 2012 erbracht werden. § 31a ist in Ansehung der mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
48. § 2 Z 7 und Tarifpost 14 Z 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz in der Tarifpost 14 Z 13 bis 15 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
49. Die §§ 1, 2, 4, 26, 26a, 31, 31a und 32 sowie die Tarifposten 9, 10, 11, 14 und 15 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 30 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2013 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. a und h, Z 6 und 7 sowie § 31 Abs. 1 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, sind auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 anhängig werden. Die §§ 2 Z 4, 26, 26a und 31 Abs. 5 sowie die Anmerkung 6 zur Tarifpost 9 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 bei Gericht einlangen. Erfolgt eine Eintragung nach dem 31. Dezember 2012 aufgrund einer Eingabe, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 bei Gericht einlangt, so entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Abweichung von § 2 Z 4 mit 31. Dezember 2012. Die Anmerkung 1 zur Tarifpost 14 in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2012 einlangt.
50. Für Fälle der Selbstberechnung, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt sind, sind die §§ 2 Z 4, 4 Abs. 5a, 26, 26a und 30 Abs. 2a in der Fassung vor der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, weiterhin anzuwenden; die Fälligkeit der Eintragungsgebühren tritt in diesen Fällen am 31. Dezember 2012 ein.
51. § 31a in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, ist auf die dort mit Verweis auf §§ 26 Abs. 4 und 31 Abs. 1, Anmerkungen 1a und 6 zur Tarifpost 9 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
52. §§ 2, 28 sowie die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. b Z 8, lit. g, i und j sowie die Anmerkungen 6 bis 10 zur Tarifpost 12 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
53. Die Tarifposten 3 und 12 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz in den Tarifposten 3 lit. b und 12. lit. f neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. § 2 Z 1 lit. k, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 21 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des § 31a zum zweiten Mal überschritten wird.
55. Die Tarifpost 12 lit. a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft. § 31a ist auf die in dieser Tarifpost neugeschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des zugrundeliegenden Betrags die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
56. §§ 2 und 23 sowie die Tarifpost 7 (Anm.: richtig: Tarifpost 7a) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht einlangen. § 6a tritt mit 1. Jänner 2015 außer Kraft. § 7 und die Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 durchgeführt werden. § 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser Gebührenbeträge die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
57. § 2 Z 4, § 4 Abs. 7, § 26 Abs. 2, 4 und 4a und § 30 Abs. 2a treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Selbstberechnung nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Justiz nach den § 2 Z 4, § 4 Abs. 7 und § 26a Abs. 3 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015 erfolgt ist.
58. § 2 Z 1 lit. h und lit. i, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31a Abs. 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8, lit. h, lit. i und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a, 3b und 8 zur Tarifpost 12 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 28 Z 8, § 30 Abs. 3 bis 4, Tarifpost 12 lit. b Z 2, lit. c Z 1, lit. g, lit. h Z 1 und lit. i Z 1 sowie die Anmerkungen 6, 7 und 9 zur Tarifpost 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft. § 2 Z 1 lit. h, § 26a Abs. 1, § 30 Abs. 2, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 5, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 4, die Tarifpost 7 lit. c Z 1 und 2, die Anmerkungen 7 bis 9 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 12 lit. a Z 3, lit. b Z 8 und lit. j sowie die Anmerkungen 1, 3a und 3b zur Tarifpost 12 sind in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, auf Gebühren in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht werden; auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2015 anhängig gemacht werden, sind die Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 8 in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach dem 30. Juni 2015 erfolgt. § 2 Z 1 lit. i und die Tarifpost 12 lit. h und lit. i samt Anmerkung 9 in der bisherigen Fassung sind auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen die Bestellung oder Beauftragung vor dem 1. Juli 2015 erfolgt.
59. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände sowie die Beträge nach Anmerkung 8 zur Tarifpost 7 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
60. § 2 Z 1 lit. g und § 24 sowie die Tarifpost 8 samt Anmerkungen 1, 2, 2a, 3 und 5 und die Tarifpost 10 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015 (ErbRÄG 2015), treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden. § 31a ist auf die mit dem ErbRÄG 2015 geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
61. § 25 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Sie sind auf Eintragungen anzuwenden, bei denen der die Eintragungsgrundlage bildende Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden hat.
62. Die §§ 2, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. § 23 tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 156/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
63. § 2 Z 1 lit. c sowie die Tarifposten 1 bis 3 in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016 treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. § 31a ist auf die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
64. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 30. Juni 2017 abschließend verwirklicht wird.
65. Die Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und 2, die Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, die Tarifpost 10 Z I lit. c Z 13, Tarifpost 12 lit. j und die Anmerkung 3 lit. g zur Tarifpost 15 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 30. Juni 2018 verwirklicht. Tarifpost 11 lit. d tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Juli 2018 verwirklicht wurde.
(Anm.: Z 66 wurde nicht vergeben)
67. § 26b Abs. 2, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem 1. Juni 2017 verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
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