Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26bArtikel eins, Paragraph 26 b
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuchrömisch vier a. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz eins,Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.
(2)Absatz 2,Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch vier sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch vier durchführen, zahlungspflichtig.
(3)Absatz 3,Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017
Schlagworte
Übermittlungsstelle, Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Dokumentnummer
NOR40192712