Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26bArtikel eins, Paragraph 26 b
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuchrömisch vier a. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz eins,Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 Litera e, sind zahlungspflichtig:
die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins bis 16 durchführen;
die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.
(2)Absatz 2,Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch vier sind zahlungspflichtig:
die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch vier durchführen;
die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
Schlagworte
Übermittlungsstelle, Monopolbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Dokumentnummer
NOR40124870