Absatz eins,In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen bis zu dem sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ergebenden Höchstbetrag zuzuschlagen, soweit für sie Sonderbeiträge fällig geworden sind. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte zu entrichten wären.
BGBl. Nr. 301/1964
301. Bundesgesetz: 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 179neu
Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen.
Paragraph 179,
- Absatz 2,Hat die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage der Betrag, der sich bei entsprechender Anwendung des Absatz eins, ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte.
- Absatz 3,Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der Beitragsgrundlagen zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.
§ 488neu
Versicherungsbeiträge.
Paragraph 488,
- Absatz eins,In der Krankenversicherung der Bundesangestellten ist die Höhe des Beitrages mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, höchstens mit 4,4 v. H. dieser Grundlage, durch die Satzung der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten festzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz eins, über die Sonderzahlungen und Sonderbeiträge sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen nur bis zur jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage (Absatz 2,) der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen sind. Die Beiträge sind so zu bemessen, daß die Einnahmen die Ausgaben der Anstalt decken. Übersteigen die Einnahmen der Anstalt die Ausgaben, so sind die Beiträge, wenn ein Betriebsfonds in der Höhe der dreifachen durchschnittlichen Monatsausgabe der letzten drei Betriebsjahre angesammelt und anzunehmen ist, daß die Einnahmen die Ausgaben auch weiterhin übersteigen werden, durch Änderung der Satzung entsprechend zu ermäßigen. Die Beiträge sind vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen. Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,4 v. H. der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Erreichen die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten nicht den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage von 1000 S im Monat (Absatz 2,), so hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der Versicherten und dem Betrag von 1000 S entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
- Absatz 2,In der Krankenversicherung der Bundesangestellten bilden die im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge der Versicherten bis zu einem Höchstausmaß von 4800 S im Monate, mindestens aber 1000 S im Monate, die Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Barleistungen (Paragraphen 12 und 13 des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937). Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2,) sind bei der Bemessung der Barleistungen in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage um ein Zwölftel erhöht wird. Als Monatsbezug gilt hiebei der Monatsdurchschnitt der innerhalb eines Kalenderjahres anfallenden im vorhinein festgesetzten stehenden Bezüge; die Sonderzahlungen sind bei der Ermittlung des Monatsbezuges für die Bemessung der Beiträge außer Ansatz zu lassen.
- Absatz 3,Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung geregelt.
Art. 2neu
ARTIKEL römisch zwei.
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des Paragraph 180, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.
- Absatz 2,Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:
im Jahr | Faktor |
1959 und früher | 1,2717 |
1960 | 1,2679 |
1961 | 1,2512 |
1962 | 1,2050 |
1963 | 1,1400 |
1964 | 1,0833. |
- Absatz 3,Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem 31. Dezember 1964.
- Absatz 4,Für die Neubemessung nach Absatz eins und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
- Absatz 5,Auf die nach Absatz eins und 3 neu bemessenen Renten ist Paragraph 182 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Absatz 6,Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.
- Absatz 7,Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 8, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
- Absatz 8,Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.
Art. 3neu
ARTIKEL römisch drei.
Neubemessung der Pensionen aus der Pensionsversicherung.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Ab 1. Jänner 1965 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Stichtag liegt, beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen.
- Absatz 2,Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Stichtag liegt beziehungsweise der Versicherungsfall eingetreten ist
im Jahr | Faktor |
1959 und früher | 1,090 |
1960 | 1,087 |
1961 | 1,086 |
1962 | 1,078 |
1963 | 1,053 |
1964 | 1,019. |
Für die Neubemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.
- Absatz 3,Für die Neubemessung nach Absatz eins, kommt die Pension in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses, des Hilfslosenzuschusses und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 264, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1965 auch für die im Absatz eins, erfaßten Witwenpensionen nach Paragraph 258, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
- Absatz 5,Zu den neu bemessenen Pensionen treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften mit der Maßgabe hinzu, daß der Kinderzuschuß mindestens 58 S zu betragen hat.
- Absatz 6,Die Höhe des Hilfslosenzuschusses bestimmt sich nach Paragraph 105 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, unter Bedachtnahme auf die im Artikel römisch eins, Ziffer 13, Litera a, dieses Bundesgesetzes verfügte Änderung.
- Absatz 7,Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsberechtigten, deren Pension neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Pensionsberechtigten in der Zeit vom 2. Dezember 1964 bis 30. Juni 1965 eintritt, von der Pension zu berechnen, die dem Verstorbenen am 1. Juli 1965 gebührt hätte.
- Absatz 8,Leistungen nach Paragraph 529, Absatz 7, 8, oder 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind ab 1. Jänner 1965 mit dem 1,09fachen der für den Monat Dezember 1964 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
- Absatz 9,Der sich aus der Anwendung der Absatz eins, 4, 6 und 8 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.
Art. 4neu
ARTIKEL römisch vier.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Auf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Artikel römisch zwei und römisch drei ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 8 und Artikel römisch drei, Absatz 9, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
- Absatz 2,Die Neubemessung der Leistungen nach den Artikel römisch zwei und römisch drei ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.
- Absatz 3,Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im Paragraph 292, Absatz 2, Litera i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.
- Absatz 4,Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
- Absatz 5,Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.
- Absatz 6,Absatz 5, gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.
- Absatz 7,Für die am 31. Dezember 1964 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
- Absatz 8,Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.
- Absatz 9,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.
- Absatz 10,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.
Anl. 5neu
Anlage 5
Aufwertungsfaktoren.
Die Aufwertung ist vorzunehmen
für die Jahre | mit dem Faktor |
1938 und früher | 13,500 |
1939 bis 1946 | 12,000 |
1947 | 6,750 |
1948 | 4,050 |
1949 | 3,400 |
1950 | 2,700 |
1951 | 2,000 |
1952 | 1,800 |
1953 | 1,700 |
1954 | 1,600 |
1955 | 1,550 |
1956 | 1,480 |
1957 | 1,420 |
1958 | 1,380 |
1959 | 1,350 |
1960 | 1,310 |
1961 | 1,240 |
1962 | 1,170 |
1963 | 1,110 |
1964 | 1,050 |