BGBl. Nr. 325/1975
325. Bundesgesetz: Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aneu
Paragraph 4 a, Öffentliche Polytechnische Lehrgänge haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg den Polytechnischen Lehrgang besuchen können. Öffentliche Polytechnische Lehrgänge können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen bestehen.
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz eins,Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
- Absatz 2,Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Berufsschulen (Absatz eins,) entweder als ganzjährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (Paragraph 6,), als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
- Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öffentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
§ 7neu
Paragraph 7,
- Absatz eins,In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
- Absatz 2,Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die im Lehrplan für die betreffende Schulart vorgesehen sind. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
- Absatz 3,Die Schulen, insbesondere die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Lehrgänge sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Hauptschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Lehrgänge sowie die Berufsschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
- Absatz 4,Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
§ 21neu
Paragraph 21,
- Absatz eins,Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 17, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, mit der Vollziehung des Paragraph 17, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Art. 4neu
Artikel römisch vier.
Anmerkung, zu den Paragraphen 5 a und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach Ablauf des Tages der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
- Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
- Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die dem Paragraph 4 a, entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1966 in Kraft zu setzen.