Absatz eins,Von Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind ausgenommen:
- Litera ahinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 3, jeweils bezüglich der Litera e, – Fahrzeuge deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind;
- Litera bhinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A – Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits einmal in Österreich zugelassen worden sind; ferner sind ausgenommen
- Ziffer einsFahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, wenn sie in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
- Sub-Litera, a, amit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3: vor dem 1. Oktober 1986,
- Sub-Litera, b, bmit einem Hubraum von nicht mehr als 1500 cm3: vor dem 1. Oktober 1987.
Solche Fahrzeuge dürfen aber, wenn sie unter lit. aa fallen, nach dem 31. März 1987, wenn sie unter lit. bb fallen, nach dem 31. Dezember 1987 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren. Fahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 1 500 cm3, die nicht dem Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A KDV 1967 entsprechen, dürfen nach dem 1. Oktober 1987 nur zugelassen werden, wenn für sie eine besondere Ausnahmebewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorliegt. Eine derartige Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn das Fahrzeug noch nicht im Ausland zugelassen war und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A KDV 1967 mit einer beträchtlichen wirtschaftlichen Belastung verbunden wäre; - Ziffer 2Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, wenn sie vor dem 25. Mai 1986 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind oder im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurden, die in das Bundesgebiet eingebracht worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 30. September 1986 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
- Litera chinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, – Fahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sofern nicht bei der Genehmigung festgestellt wurde, daß sie bereits der Regelung Nr. 15 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1982, (Änderungsserie 04) entsprechen; Fahrzeuge, die der Regelung Nr. 15 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1982, (Änderungsserie 04) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1985 nicht mehr zugelassen werden; dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
- Litera dhinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins Punkt 2, – Fahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung, die vor dem 1. Oktober 1985 bereits einmal in Österreich zugelassen waren;
- Litera ehinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, – Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind;
- Litera fhinsichtlich des Paragraph eins, d Absatz eins, Ziffer 3 Punkt 3, bezüglich der Litera a bis c – Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1985 bereits einmal in Österreich zugelassen waren.
Fahrzeuge, die unter diese Ausnahmen fallen, müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen.