BGBl. Nr. 745/1988
745. Bundesgesetz: Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG) und des Krankenanstaltengesetzes (KAG)
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) und das Krankenanstaltengesetz (KAG) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Paragraph 7 a, (1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.
- Absatz 2,In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung zu.
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Inkrafttreten und Vollziehung
(aus Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1998,, zu Paragraph 7 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
- Absatz 2,Die Länder haben Ausführungsgesetze zu Artikel römisch zwei bis 1. August 1989 zu erlassen.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Artikel römisch eins und römisch drei der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
- Absatz 4,Hinsichtlich Artikel römisch zwei, ist mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG der Bundeskanzler betraut.